Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Dienstleistungen) ausfüllen, ist zu bejahen, wenn der Haushaltungsvorstand durch 
eine solche Beschäftigung eines Angehörigen — abgesehen von seiner eigenen Tätig- 
keit — eine volle ständige fremde Arbeitskraft erspart. 
Es ist daher in jedem Einzelfalle genau festzustellen, ob die Arbeitsleistung 
eince Familiengliedes für die vorbezeichneten Zwecke und in dem ange- 
gebenen Umfange ständig stattfindet oder nicht. Zu diesem Zweck ist 
in Vergleich zu ziehen, wieviel fremde ständige Angestellte, Gewerbegehilfen, Kuechte 
und Mägde unter gleichen sonstigen Verhältnissen in Betrieben oder Geschäften 
derselben Art und desselben Umfanges im Ort oder in der Umgegend gehalten 
zu werden pflegen. 
Dem eine volle ständige Arbeitskraft ausfüllenden Hauhaltungsmitgliede sind die 
baren Bezüge und der Geldwert der sämtlichen ortsüblichen Naturalbezüge, die ein 
fremder wirtschaftlicher oder gewerblicher Angestellter oder Arbeiter in der betreffenden 
Stellung erhalten würde, in voller Höhe als steuerpflichtiges Einkommen anzurechnen. 
Dazu kommt das etwaige Einkommen aus sonstigen Einkommensguellen. 
Sind Kinder und sonstige Familienglieder des Haushaltungovorstandes in 
dessen Geschäft oder Betriebe nicht in oben bezeichnetem Umfange, sondern nur 
teilweise oder zeitweise beschäftigt, so dürfen sie wegen dieser Beschäftigung nicht 
selbständig veranlagt werden; es darf alsdann aber auch das, was sie als Entgelt 
dafür an Geld oder Geldeswert vom Haushaltungsvorstande erhalten, bei dessen 
Veranlagung vom Einkommen nicht gekürzt werden. 
Art. 12. 
Ist die selbständige Veranlagung eines Familiengliedes erst nachträglich 
(im neuen Steunerjahre) erfolgt, so hat gleichzeitig eine Nen-Veranlagung des 
Haushaltungsvorstandes stattzusinden, falls sich sein Einkommen wesentlich geändert 
hat (5§ 56 und § 57 Ziff. 1). 
Der Geldbetrag für die Aufwendungen zur Unterhaltung der nicht selbständig 
besteuerten Familienglieder einer Haushaltung durch den Haushaltungsvorstand 
darf diesem bei der Veraulagung ebensowenig abgerechnet werden, wie die frei- 
willigen Unterstütungen, welche die in seiner Haushaltung lebenden selbständig 
veranlagten Angehörigen von ihm erhalten. 
Andererseits haben aber auch die gemachten Zuwendungen für die Empfänger 
nicht die Natur von Einkommen.
	        
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