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schon während des Steuerjahres eine solche Heruntersehung in den Fällen des
& 57 Ziff. 3.
Als eine Vermögensverminderung ist auch die Ubereignung von Bestand-
leilen des eigenen Vermögens des Vaters an seine Kinder unter der Voraus-
sebung anzusehen, daß die Eigentumsübertragung eintretenden Falles unter frei-
willigem Verzicht auf Verwaltung und Nubhnießung erfolgt und nicht bloß vorgegeben,
sondern rechtsgültig und insbesondere auch unter Beobachtung der vorgeschriebenen
Formen vor sich gegangen ist.
Weitere Vermögensverminderungen entstehen durch „Vermögens= und Kapi-
talverluste“ (vergl. auch § 11 Ziff. II 7) usw., niemals dagegen durch Verluste des
flüssigen oder umlaufenden Betriebskapitals.
Art. 15.
1. Zu den Schulden, die im kanfmännischen oder sonstigen gewerblichen Ver-
kehre bestehen, sind solche zu rechnen, die sich aus der laufenden Geschäftsführung
ergeben und auf dem regelmäßigen Geschäftskredite beruhen, wie die aus dem
Kontokorrentverkehr und aus dem Bezuge von Waren gegen Kredit. Im Zweifel
muß die Art und Weise des Abzugs der Schulden beim Einkommen aus Handel
und Gewerbe vom Sienerpflichtigen nachgewiesen werden.
2. Zu den abzugsfähigen dauernden Lasten gehören auch:
a) alle nach § 14 Abs. 2 a als Einkommen aus Kapitalvermögen geltenden
Rentenleistungen, serner Ablösungsrenten, Reallasten (mit Ausnahme
derjeuigen für Pfarr= und Schnlabgaben);
b) alle im § 17 Ziff. 11 2 bezeichneten Renten= und dauernden Leistungen,
soweit diese natürlichen Personen obliegen, einschließlich der Altenteils-
(Auczugs-) Leistungen, letztere jedoch nur dann, wenn sie nicht als
Entschädigung für unentgeltlich geleistete Arbeit anzusehen sind;
JO) alle sonstigen dauernden Leistungen, soweit es sich nicht um Unter-
haltungsrenten für uneheliche Kinder oder um freiwillig oder auf
Grund geseblicher Verpflichtung an Andere gewährte Unterstützungen
handelt (5 11 Ziff. II 8). Zu leßteren gehören insbesondere auch solche
laufende Leistungen, die Verwandten in auf= oder absteigender Linie auf
Grund und innerhalb der Grenzen gesetzlicher Verpflichtung ge-
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Jkt. 12.