Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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währt werden — ohne Unterschied, ob die Leistung auf richterlichem 
Urleil oder auf einem besonderen Vertrage beruht oder nicht. 
In die Einkommensnachweisungen dürfen andere Schuldenzinsen 
und Lasten als durch das Kapital= und Schuldenverzeichnis nachge- 
wiesene nicht eingetragen werden. 
Ju K 11 3. Beim Abzuge der Prämien für Sterbegeldversicherungen sind der Name 
der betreffenden Versicherungsgesellschaft, die Nummer der Police, sowie die Höhe 
derjeuigen Jahresprämie, die in dem der Veranlagung vorangegangenen Jahre 
gezahlt worden ist, vom Stenerpflichtigen in der Stenererllärung anzugeben. 
Zu 11 4. Die Angabe der Beiträge, welche an die im § 11 Ziff. 1 1 aufgeführten 
Kassen zu leisten sind, beschränkt sich nur auf die Beiträge, die der Steuerpflichtige 
für seine eigene Person zu zahlen hat. Die zu den Betriebskosten zählenden 
und von der Roheinnahme abzuziehenden Beiträge für das Betriebs= oder 
Geschäftspersonal sind bei den einzelnen Einkommensqguellen (§ 14 bis 17) von 
der Roheinnahme in Abzug zu bringen. 
An Stelle der Beiträge zur Angestellten-Versicherung können Lebensver- 
sicherungsbeiträge in gleicher Höhe gekürzt werden, wenn der Versicherungopflichtige 
nach § 390 des Versicherungsgesebes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 
(R. G. Bl. S. 989) von der Beitragsleistung befreit ist. 
3 5. Als Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des 
Einkommens (Betriebskosten im engeren Sinne) sind immer nur solche laufende 
wirtschaftliche Aufwendungen anzusehen, die unmittelbar der Erzielung des Er- 
trags aus einer bestimmten, bestehenden Einkommensquelle in deren bisherigem 
Umfange dienen und hierfür tatsächlich verwendel worden sind (Produktions, 
Instand haltungs-, Sicherungs= und Verwaltungskosten). 
Zu den abziehbaren Ausgaben sind daher niemals solche. Aufwendungen 
zu rechnen, die zur Begründung und — wenn auch allmählichen — Einrichtung 
einer neuen oder zu Nachschaffungen zwecks Vervollständigung einer in zerstörtem 
oder heruntergekommenem oder nicht vollständig eingerichtelem Zustande gekauften 
oder sonst erworbenen Einkommensauelle gemacht worden sind (Instandsetzungs- 
kosten). 6 
Zu den abziehbaren Betriebskosten gehören vielmehr insbesondere: 
a) die Kosten der Reparatur der Gebände und baulichen Anlagen, 
ohne Unterschied, ob die Gebände Belriebs- oder Wohnungszwecken
	        
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