Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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dienen, wobei an Stelle der wirklichen Kosten ein Abzug von gehn und nach 
Ablauf von 20 Jahren ein solcher von fünfzehn vom Hundert des 
Mietswertes oder des Mietsertrags zulässig ist. 
Zum Zwecke der Reparatur von Gebänden sind beispielsweise Auf- 
wendungen für Öfen, Dielen, Decken, Treppen, Dächer verbesserter 
Konstruktion an Stelle reparaturbedürftiger abzugsfähig, nicht aber 
die Einrichlung neuer Feuerstellen oder sonstige neue Einrichtungen 
oder gar Neubauten, Um-, Auf oder Ausbanten, die geeignet sind, Ge- 
bäude oder deren Zubehörungen zu vergrößern, zu erweitern oder 
sonst in ertragsfähigeren Zustand zu versetzen, und zwar auch dann 
nicht, wenn ein Stenerpflichtiger die Reparatur des Gebäudes oder der 
baulichen Anlage so lange hinausgeschoben hat, bis diese durch Bau- 
fälligkeit unbrauchbar geworden sind; 
die Kosten der Insltandhaltung der lebenden oder toten Betriebs- 
inventarstücke und der Betriebsntensilien. 
Unter Instandhaltungskosten sind die Reparaturkosten und die 
Kosten der Ersatzbeschaffung (Ergänzung) zu verstehen. 
Die Ersatbeschaffung an Stelle der Reparatur ist überall da zu- 
lässig, wo ein Betriebsgegenstand in einem so schlechten Zustande sich 
befindet, daß seine fernere Benutung im bisherigen Zustande für den 
Betrieb durch bloße Reparatur nicht mehr erreicht werden kann. 
Reparatur und Ersatzbeschaffung dürfen auch hier niemals den 
Charakter einer Neuanschaffung, einer Verbesserung oder Vermehrung 
des Vermögens oder einer Geschäfts, oder Betriebserweiterung an sich 
tragen, sondern nur den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. 
Hamelt es sich indessen bei Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen 
um einzelne Verbesserungen geringfügiger Art wie z. B. in einer 
Gastwirtschaft um Beschaffung von besseren Tischen, Stühlen, Gläsern 
und sonstigen Utensilien oder beim Landwirtschaftsbetrieb um verbesserte 
Düngung, Beackerung, Fütterung, um nach und nach erfolgende durch 
die Betriebseinnahmen ihre Deckung findende Entwässerung einer ver- 
sumpsten oder um die Bewässerung einer trockenen oder um die Umwandlung 
einer ertraglosen Wiese in Ackerland und um ähnliche die bessere Befriedigung
	        
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