Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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8. Vermögensverluste betressen das Stammvermögen, den Vermögensstock - 
und bei Landwirtschaft, Gewerbebetrieb usw. das Anlagekapital (im Gegensa 
zum umlaufenden oder flüssigen Betriebskapital); Vermögensverluste können 
daher als solche auch niemals Betriebskosten darstellen und vom Roheinkommen 
abgezogen werden (vergl. auch § 10). 
9. Das Reineinkommen einer jeden einzelnen Einkommensquelle ist auch beim Jast 11 im 
Zusammentreffen mehrerer derselben immer nur nach den für sie allein in Betracht melnen. 
kommenden Vorschriften über Abzugssähigkeit der Ausgaben zu berechnen. 
Von den abzugsfähigen Betriebskosten, soweit sie nicht bereits unter §. 11 
Ziss. 1 5, 7 und 8 ansgeführt sind, sind die hauptsächlichsten bei den einzelnen Ein- 
kommensauellen (88 14 bis 17) aufgeführt. 
Von dem Zeitpunkte des Wegfalls einer Einkommensquelle ab dürfen Be- 
triebskosten dieser Quelle nicht mehr in Abzug gebracht werden. 
R11 
. 117. 
S 
Art. 16. 
Zu dem stenerpflichtigen Einkommen aus Kapitalvermögen im Sinne des Zu K 11. 
§5 14 gehören insbesondere: 
1. Renten aus Leibrenten= oder ähnlichen Verträgen (nicht aber die in 
§5 17 Ziff. 11 2 aufgeführten Rentenbezüge), Zinsen von Hypotheken-, 
von Grundschuldsforderungen und von verzinslichen Handschriftsforderungen, 
Zinsen von Ablösungsbeträgen, von Kaufgeldern, Sicherheitsleistungen, 
Hinterlegungsgeldern, Vorschüssen, Bank-, Abrechnungs= und Kontokorrent= 
guthaben: 
.Zinsen aus lediglich ziustragenden Wertpapieren, insbesondere auch Zinsen 
von Sparkasseneinlagen, von Schuldverschreibungen (Fonds, Obligationen) 
des Reichs, deutscher sowie ausländischer Staaten, der Gemeinden, Gemeinde- 
und anderer öffentlicher Verbände, Zinsen von Pfandbriefen, Rentenbriefen, 
Obligationen von Eisenbahn und industriellen Gesellschaften, verzinslichen 
Lospapieren usw.: 
3. Dividenden von Wertpapieren mit und ohne sog. Aklienzinsen oder Banzinsen. 
Bezüge ans Genußscheinen und Ziusen, die von einem dritten gewährleistet 
sind, namentlich auch Gewinnanteile, Ausbeuten, Uberschüsse, die verteilt 
oder gutgeschrieben werden an 
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