Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 * 
zeichnisses und der Abgabe der Stenererklärung zu Recht besteht und zwar nach 
dem aufs Jahr zu berechnenden Stande zu diesem Zeitpunkte. 
Zinseneinnahmen sind — ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang, auf 
die wirklich erfolgte Abhebung und auf den Zeitpunkt der Jälligkeit — mit dem 
Betrag in Anrechnung zu bringen, der für das der Veranlagung vorangegangene 
Kalenderjahr zugesichert worden ist. Durch die bloße Tatsache der Rückständigkeit 
wird der Zinsforderung der Charakter einer seststehenden Einnahme noch nicht ge- 
nommen, ebensowenig durch den schenkungsweisen Erlaß der Rückstände oder durch 
den Verzicht des Gläubigers auf die Einziehung. 
Erfolgt neben den jährlichen Zinszahlungen zugleich eine Tilgung des Kapitals, 
so ist der Jahreszinsbetrag nur nach der jeweiligen Höhe des Kapitalrestes zu be- 
rechnen, während der Betrag, welcher zur Tilgung dient, eine Kapitalsrückzahlung, 
also keine zu versteuernde Einnahme für den Gläubiger bildet. 
Bei Guthaben oder Forderungen, die im Bestand und Zinsfuße häufig 
wechselu, ist die tatsächliche Zinseinnahme nach dem Durchschnitts-Zinsfuße der zur 
Zeit der Einreichung des Kapital= und Schuldenverzeichnisses oder der Abgabe der 
Steuererklärung bereits verflossenen Zeit des Bestehens eines solchen Guthabens oder 
einer solchen Forderung im Veranlagungsjahre zu berechnen. 
Dividenden, Ansbenten, Uberschüsse, Gewinnanteile usw. sind bei der Ver- 
anlagung in Höhe des für das leßte abgeschlossene Kalender= oder Wirtschaftsjahr 
tatsächlich verteilten oder gutgeschriebenen Betrags in Ansatz zu bringen. 
Aus Aktien usw., die erst nach der für das letzte abgeschlossene Kalender- 
oder Wirtschaftsjahr erfolgten Dividendenverteilung vom Steuerpflichtigen erworben 
worden sind, oder auf die für das betressende Jahr ein stenerpflichtiger Ertrag 
nicht ausgezahlt oder gutgeschrieben worden ist, darf ein Einkommen überhaupt 
nicht angerechnet werden. 
Bei Spekulationsgeschäften ist der im letzten abgeschlossenen Kalender= oder 
Wirtschaftsjahre tatsächlich erzielte Gewinn oder Verlust in Rechnung zu stellen. 
Zinsen, Dividenden usw. gelten dann nicht als Einkommen aus Kapital- 
vermögen, wenn die Kapitalforderungen, Wertpapiere, Bank-, Abrechnungs= und 
Kontokorrentguthaben usw. zum Betriebskapital eines landwirtschaftlichen, Handels- 
oder Gewerbebetriebs gehören oder lediglich im Geschäftsverkehre vorbezeichneter 
Betriebe entstanden sind. 
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