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zeichnisses und der Abgabe der Stenererklärung zu Recht besteht und zwar nach
dem aufs Jahr zu berechnenden Stande zu diesem Zeitpunkte.
Zinseneinnahmen sind — ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang, auf
die wirklich erfolgte Abhebung und auf den Zeitpunkt der Jälligkeit — mit dem
Betrag in Anrechnung zu bringen, der für das der Veranlagung vorangegangene
Kalenderjahr zugesichert worden ist. Durch die bloße Tatsache der Rückständigkeit
wird der Zinsforderung der Charakter einer seststehenden Einnahme noch nicht ge-
nommen, ebensowenig durch den schenkungsweisen Erlaß der Rückstände oder durch
den Verzicht des Gläubigers auf die Einziehung.
Erfolgt neben den jährlichen Zinszahlungen zugleich eine Tilgung des Kapitals,
so ist der Jahreszinsbetrag nur nach der jeweiligen Höhe des Kapitalrestes zu be-
rechnen, während der Betrag, welcher zur Tilgung dient, eine Kapitalsrückzahlung,
also keine zu versteuernde Einnahme für den Gläubiger bildet.
Bei Guthaben oder Forderungen, die im Bestand und Zinsfuße häufig
wechselu, ist die tatsächliche Zinseinnahme nach dem Durchschnitts-Zinsfuße der zur
Zeit der Einreichung des Kapital= und Schuldenverzeichnisses oder der Abgabe der
Steuererklärung bereits verflossenen Zeit des Bestehens eines solchen Guthabens oder
einer solchen Forderung im Veranlagungsjahre zu berechnen.
Dividenden, Ansbenten, Uberschüsse, Gewinnanteile usw. sind bei der Ver-
anlagung in Höhe des für das leßte abgeschlossene Kalender= oder Wirtschaftsjahr
tatsächlich verteilten oder gutgeschriebenen Betrags in Ansatz zu bringen.
Aus Aktien usw., die erst nach der für das letzte abgeschlossene Kalender-
oder Wirtschaftsjahr erfolgten Dividendenverteilung vom Steuerpflichtigen erworben
worden sind, oder auf die für das betressende Jahr ein stenerpflichtiger Ertrag
nicht ausgezahlt oder gutgeschrieben worden ist, darf ein Einkommen überhaupt
nicht angerechnet werden.
Bei Spekulationsgeschäften ist der im letzten abgeschlossenen Kalender= oder
Wirtschaftsjahre tatsächlich erzielte Gewinn oder Verlust in Rechnung zu stellen.
Zinsen, Dividenden usw. gelten dann nicht als Einkommen aus Kapital-
vermögen, wenn die Kapitalforderungen, Wertpapiere, Bank-, Abrechnungs= und
Kontokorrentguthaben usw. zum Betriebskapital eines landwirtschaftlichen, Handels-
oder Gewerbebetriebs gehören oder lediglich im Geschäftsverkehre vorbezeichneter
Betriebe entstanden sind.
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