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zu ihrer Annehmlichkeit oder zu ihrem Vergnügen verwendet worden sind.
Hierher gehört auch der Geldwert der aus der Landwirtschaft entnommenen
Naturalien für die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung und
für den Haushalt gehaltenen Gesindes einschließlich der zu Leistungen
höherer Art im persönlichen Interesse der Hanshaltungsangehörigen ge-
haltenen Personen, sowie für Unterhaltung von Luxuspserden, Luxuswagen
und sonstige Liebhabereien. Sind Wirtschaftserzeugnisse teils für Wirt-
schaftszwecke, keils für den eigenen oder den Haushaltungsbedarf verwendet,
so hat eine den tatsächlichen Verhältnissen tunlichst eutsprechende Treunung
nach billigem Ermessen (Schähtung) stattzusinden. Dasselbe gilt von den
gemeinsam zu beiden Zwecken gemachten Ausgaben für Gesinde usw.
Bei kleinen Landwirtschaftsbetrieben soll jedoch die Vermutung da-
für sprechen, daß Gesinde selbst dann, wenn es in einzelnen Fälleu kleine
Dienstleistungen im Haushalte mit verrichtet, uur für den Wirtschafts-
betrieb angenommen worden ist. Auch der Wert des Gebrauchs von
Pferden für persönliche Zwecke des Stenerpflichtigen und seiner Haus-
haltungsangehörigen darf als Einkommen aus Landwirtschaftsbetrieb dann
nicht angerechnet werden, wenn die Pferde für diesen Betrieb augeschafft
werden mußten und darin unentbehrlich sind;
3. der Geldwert des Einkommens aus „Berechtigungen irgendwelcher Art“
15 Abs. 1). Hierbei kommen außer dem Nießbrauchsrechte namentlich
dingliche Berechtigungen an fremden Grundstücken, Holzrechte, Fischereirechte
usw. in Betracht:
4. der Mielswert der von dem Eigentümer, seinen Angehörigen und den zur
Haushaltung gehörigen Dienstboten selbst bewohnten oder zur Führung des
Haushalts beunbten Gebäude (vgl. Art. 24);
5. vereinnahmte Entschädigungen für vernichtele oder beschädigte Feldfrüchte
und für vernichteles oder beschädigtes totes oder lebendes Inventar.
Dagegen sind in Ausgabe zu stellen:
1. die im Wirtschaftsjahre bar bezahllen Ausgaben für Unterhaltung (Repa-
ratur) der Wirtschaftsgebände, der Arbeiterwohnungen, Schennen, Stal-
lungen und der übrigen dem Wirtschaftsbetriebe dienenden baulichen An-