Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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zu ihrer Annehmlichkeit oder zu ihrem Vergnügen verwendet worden sind. 
Hierher gehört auch der Geldwert der aus der Landwirtschaft entnommenen 
Naturalien für die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung und 
für den Haushalt gehaltenen Gesindes einschließlich der zu Leistungen 
höherer Art im persönlichen Interesse der Hanshaltungsangehörigen ge- 
haltenen Personen, sowie für Unterhaltung von Luxuspserden, Luxuswagen 
und sonstige Liebhabereien. Sind Wirtschaftserzeugnisse teils für Wirt- 
schaftszwecke, keils für den eigenen oder den Haushaltungsbedarf verwendet, 
so hat eine den tatsächlichen Verhältnissen tunlichst eutsprechende Treunung 
nach billigem Ermessen (Schähtung) stattzusinden. Dasselbe gilt von den 
gemeinsam zu beiden Zwecken gemachten Ausgaben für Gesinde usw. 
Bei kleinen Landwirtschaftsbetrieben soll jedoch die Vermutung da- 
für sprechen, daß Gesinde selbst dann, wenn es in einzelnen Fälleu kleine 
Dienstleistungen im Haushalte mit verrichtet, uur für den Wirtschafts- 
betrieb angenommen worden ist. Auch der Wert des Gebrauchs von 
Pferden für persönliche Zwecke des Stenerpflichtigen und seiner Haus- 
haltungsangehörigen darf als Einkommen aus Landwirtschaftsbetrieb dann 
nicht angerechnet werden, wenn die Pferde für diesen Betrieb augeschafft 
werden mußten und darin unentbehrlich sind; 
3. der Geldwert des Einkommens aus „Berechtigungen irgendwelcher Art“ 
15 Abs. 1). Hierbei kommen außer dem Nießbrauchsrechte namentlich 
dingliche Berechtigungen an fremden Grundstücken, Holzrechte, Fischereirechte 
usw. in Betracht: 
4. der Mielswert der von dem Eigentümer, seinen Angehörigen und den zur 
Haushaltung gehörigen Dienstboten selbst bewohnten oder zur Führung des 
Haushalts beunbten Gebäude (vgl. Art. 24); 
5. vereinnahmte Entschädigungen für vernichtele oder beschädigte Feldfrüchte 
und für vernichteles oder beschädigtes totes oder lebendes Inventar. 
Dagegen sind in Ausgabe zu stellen: 
1. die im Wirtschaftsjahre bar bezahllen Ausgaben für Unterhaltung (Repa- 
ratur) der Wirtschaftsgebände, der Arbeiterwohnungen, Schennen, Stal- 
lungen und der übrigen dem Wirtschaftsbetriebe dienenden baulichen An-
	        
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