Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 18 
III. Festsetzung der Wertstusen. 
8 18. 
Die Wertstufe wird vom Oberverwaltungsgericht nach freiem Ermessen fest- 
gesetzt. Hierbei ist 
1. der Wert des Streitgegenstandes, 
2. die Bedentung des Streitgegenstandes, 
3. der Umfang der Verhandlung 
zu berücksichtigen. 
8 19. 
1. Das Gericht kann die Beteiligten auffordern, sich über den Wert des Streit- 
gegenstandes zu erklären, nötigenfalls auch Beweis erheben. Hat eine Beweisauf= 
nahme stattgefunden, so ist in dem Beschlusse über Festsepung der Wertstuse, über 
die Kosten dieser Beweisaufnahme zu entscheiden. Sie können einem Beteiligten 
auferlegt werden, der durch unrichtige Werlangabe oder unbegründetes Bestreiten 
der Wertangabe die Beweisanfnahme veraulaßt hat. 
2. Ist der Wert nicht nach Geld schätbar, so wird er je nach der größeren 
oder geringeren Wichtigkeit der Sache auf 100—10000 “ angenommen. Ist 
mit einem unschäßbaren Auspruch ein daraus hergeleiteter, der Abschälung fähiger 
Wert verbunden, so ist nur der höher zu wertende maßgebend. 
IV. Anslagen. 
An Auslagen werden erhoben: 
Schreibgebühren. 
Post-, Telegraphen= und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprech- 
gebühren. 
Die Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. 
Die Reisekosten (Tagegelder, Nachtgelder usw.) der Richter und Beamten 
bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle. 
Die an andere Behörden und Beamte und an sonstige vom Oberverwal= 
tungsgericht zugezogene Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge. 
Die Kosten für die Beförderung von Sachen und Personen. 
Haftkosten. 
d# — 
D s 
*D’ 
Festsegung 
Weristulen. 
Ermittlung 
des Wertes. 
Auslagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.