Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

.- 
— 
— 
d 
S 
— 
# 
1913 75 
lagen, einschließlich der Deiche, Mauern, Zäune, Wege, Brücken, Brunnen, 
Wasserleitungen, Schleusen, Entwässerungsaulagen: 
die im Wirtschaftsjahre gemachten Aufwendungen für die Ergänzung (Ersatz- 
beschaffung) des lebenden und toten Inventars und für die Reparatur des 
lehteren; 
die Ansgaben für die Versicherung der Wirtschaftsgebände, des lebenden 
und toten Inventars, der Vorräte und Wirtschaftserzeugnisse, der noch un- 
geernteten Feld-- und Garteufrüchte gegen Feuer-, Hagel= und sonstige Sach- 
beschädigung mit Ausnahme der Einbruchsversicherung; 
die Ausgaben für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume (nicht 
aber der für den Haushalt benutzten); 
die Ausgaben für Samen, Pflanzen, Futter= und Düngemittel, Nohsloffe 
und sonstige Materialien, die für den laufenden Wirtschaftsbetrieb ein- 
schließlich der etwaigen Nebenbetriebe zugekauft worden sind; 
;. die Ausgaben für Gehalt, Lohn und sonstige wiederkehrende wirtschafts- 
oder ortsübliche Zuwendungen sowie der Geldwert für Natnralleistungen — 
soweil diese letzteren nicht den Wirtschaftoerzeugnissen entnommen worden 
sind - an das für den Wirtschaftsbetrieb — nicht auch an das für die 
Haushaltung oder für persönliche Dienstleistungen — angenommene 
Personal: 
die Beiträge, die vom Stenerpflichtigen für das von ihm für den Wirt- 
schaftsbetrieb angenommene Personal an Kranken-, Unfall-, Angestellten- 
und Invalidenversicherungskassen gesetzlich oder vertragsmäßig zu zahlen 
sind; 
die an den Staat zu zahlenden Grund= und Gebäudesteuern; 
solche indirekte Abgaben, die für Wirtschaftsbedürfnisse entrichtet werden 
oder durch den Wirtschaftsbetrieb entstanden (§ 11 Ziff. 1 8) und 
daher zu den Unkosten des Wirtschaftsbetriebo einschließlich der Neben- 
betriebe zu rechnen sind; 
die Beiträge für Versicherung des Hausmobiliars des Steuerpflichtigen 
selbst; 
die Beiträge für Versicherung gegen Unglücksfälle, für die der Steuer- 
pflichtige in seiner Eigenschaft als Hausbesitzer haftet;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.