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Artt. 22.
Die einzelnen Teile (sogenannte Nebenbetriebe) des Landwirtschaftsbetriebs zh 3
werden so lange mit dem letzteren als ein Ganzes behandelt und in ihren Eiu
nahmen und Ausgaben zusammengefaßt (Art. 20 Ziff. 1), als sie nicht einen be-
sonderen selbständigen, mit ihren Einnahmen und Ausgaben in sich abge-
schlossenen Betrieb mit gesonderter Geschäfts= und Buchführung darstellen, der
mit dem Landwirtschaftobetrieb in keinem unmittelbaren Zusammenhange steht.
In Fällen solcher Art ist das Einkommen aus dem besonderen Betriebe nach
den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe (§ 16) maßgebenden Grund-
säyen zu ermitteln.
Als solche Nebenbetriebe gelten:
. der Lohnfuhrbetrieb, sofern der Betrieb und die dazu verwendeten Mittel
von dem Betriebe der Landwirtschaft vollständig gesondert sind:
. Mühlen, Ziegeleien, Schwerspat-, Sand-, Lehm= und Tongruben, Stein-,
Schiefer= und Kalkbrüche und andere landwirtschaftliche Nebenbetriebe, bei
denen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden; sofern
jedoch diese Betriebe im Zusammenhange mit der landwirtschaftlichen Be-
nubhung eines Grundstücks stehen, so sind für die aus dem einen Wirtschafts-
zweig in den anderen übernommenen Rohstoffe und Erzengnisse weder bei
dem ersteren Abgabepreise in Einnahme, noch bei dem letteren Anschaf-
sungspreise in Ansgabe zu stellen;
Fischerei und Bienenzucht; werden diese jedoch nur gelegentlich oder mit
den in der Landwirtschaft lätigen Arbeitskräften betrieben, so erscheinen
sie nur als Nebenzweige der Landwirtschaft und nicht als selbständige Betriebe;
Viehhandel; dieser bildet jedoch nur dann einen selbständigen Betrieb,
wenn er ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft und außer-
halb des landwirtschaftlichen Betriebs in ständiger Wiederholung und
nicht etwa nur gelegentlich betrieben wird.
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S
Art. 23.
Lediglich einen Teil des landwirtschaftlichen Einkommens bildet der Ertrag S#snt-
der Holzungen. **-1*