Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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übrigen Einkommens des Besitzers ein den Verhältnissen entsprechender 
Mietswert anzunehmen. 
Bei der Feststellung des Mictswertes von Gebäuden der vorgedachten 
Art, die von dem Vesitzer nur einige Zeit im Jahre bewohnt werden, 
sonst aber unbenußt sind, ist ein Mietzins in Anrechnung zu bringen, 
den der Besitzer aufzuwenden haben würde, wenn er sich am Orte seines 
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eine seinen Verhältnissen ent- 
sprechende Wohnung für die Dauer jenes Anfenthalts micten würde; 
2. der Jahresmietzins, der von den Mietern für die zu Wohn= oder Ge- 
schäftszwecken gemieteten Gebände oder Gebändeteile samt Zubehör für das 
dem Stenerjahre vorangegangene Kalenderjahr zu zahlen ist. Hinzuzurechnen 
ist dabei der Geldwert der den Mietern zum Vorteile des Vermieters 
etwa obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen unter Abrechnung 
der dem Vermieter vertragsmäßig verbliebenen Lasten. 
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. Von dem Einkommen unter Ziff. 1 1 und 2 sind in Abzug zu bringen: 
die Ausgaben für Verwaltung der Gebäude und ihrer Zubehörungen 
(Pförlner und dergleichen): 
die tatsächlichen Kosten für Reparatur der Gebände samt Zubehörungen 
(vergl. dazu § 15 Ziff. 111 Abs. u 
die an den Staat zu entrichtende Gebäude und Grundstener: 
. die Jahresbeiträge für Feuer-, Hagel und sonstige Sachversicherung mit 
Ausnahme der Einbruchsversicherung: 
die Jahresbeilräge für Feuerversicherung des Hausmobiliars, sowie 
diejenigen für Versicherung gegen Unglückssällc, für die der Steuerpflichtige 
als Hausbesiber haftet; 
Bei#träge für Kanalisation und Müllabfuhr, sowie Schornsteinfegerlohn. 
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III. Nicht abzugsfähig sind: 
1. die Kosten für den Wasser und Gasverbrauch im Haushalte des Haus- 
besitzers; dagegen dürsen die für den Verbrauch des Mieters ver- 
tragsmäßig zu leistenden Abgaben dieser Art mit dem ortsüblichen ver- 
hältnismäsigen Belrage von der Miete in Abzug gebracht werden, ohne 
daß hiermit aber der Abzug der tatsächlich entstandenen Nebenunkosten 
ausgeschlossen wärc; 
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