Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

u 15. 
Zu 10. 
180 1913 
2. die Kosten der Instandhaltung und Pflege eines zur Annehmlichkeit des 
Besitzers dienenden zum Hause gehörigen Gartens oder Parkes. 
Art. 25. 
Im einzelnen ist noch hervorzuheben: 
Der Miet= und der Pachtzins sind mit dem Belrag in Aurechnung zu 
bringen, der sich nach den Einnahmen des dem Stenerjahr unmittelbar voran- 
gegangenen Kalenderjahres ergibt, sosern nicht nach §. 15 Ziff. IV eine Verzinsung 
zu vier vom Hundert des Anlagrkapitals als Einkommen auzuuehmen ist. 
Ist ein Miel oder Pachtverhältuis erst im Laufe des mangebenden Kalender- 
jahres entstanden, so ist der Miel oder Pachtzins auf das Jahr zu berechnen und 
in Ansaßy zu bringen (§ 12 Ziff. 31. 
Aus Liegenschaften, die einen landwirtschaftlichen Ertrag überhaupt nicht 
liesern, kann auch kein Einkommen in Amechuung lommen. Dasselbe gilt von 
Gebänden, die weder vermietet, noch vom Eigentümer oder seinen Haushaltungs- 
angehörigen selbst benutzt werden. Dagegen ist der Mictswert von Gebänden oder 
bestimmten Gebäudeleilen, die ohne jede Gegenleistung und nicht auf Grund eines 
Rechtstilels vom Eigentümer als Wohnung oder zu sonstigen Zwecken Verwandten 
oder sonstigen Personen abgelreten werden, bei dem Eigentümer in Anrechnung zu 
bringen, sofern nicht der Mieter den Mietswert verstleuert. 
Art. 26. 
Int eine Schätzung des landwirlschaftlichen Einkommens erforderlich, so ist 
das gesamte Einkommen nach Kürzung der zulässigen Abzüge in eine Summe 
zusammenzusassen. 
Die Schätung darf sich nicht allein auf äußere Merkmale (Grösienverhält- 
nisse, Grund= und Gebändesteuer), sondern muß sich hauptsächlich auf die Kultur- 
arten und Klassen der Bodengüte, die besondere Art der Wirtschaftsführung, die 
Lage der Besihung hinsichtlich der Bewirtschaftung und der Absatzmöglichkeit, die 
Befähigung des Stenerpflichligen, auf seine eigene Arbeitskraft und auf die seiner 
unbesteuerten in der Lundwirtschaft mit tätigen Angehörigen stützen. 
Arl. 27. 
Für die Berechuung des sienerpflichtigen Einkommens aus Handel und Ge- 
werbe gill bei einsacher Buchführung folgendes:
	        
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