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1913
Art. 30.
Das Einkommen der Militärpersonen, der Reichs-, Staats-, Hof-, Gemeinde-
und anderer öffentlicher Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an össentlichen
Unterrichtsanstalten aus gewinnbringender Beschäftigung ist stets aufs Jahr
zu berechnen und besteht:
1. In der baren Besoldung samt Zulagen einschließlich der örtlichen und
der persönlichen Zulagen, in Vergütungen für dienstliche Nebenämter oder
Nebenbeschäftigungen einschließlich solcher für außerordentliche dienstliche
Leistungen, sofern diese zeitweilig wiederlehren (z. B. auch für sogenannte
Überstunden usw.), in laufenden Remunerationen, in Gebühren, Neben-
bezügen sowie in jährlich wiederkehrenden Vergütungen usw.
Zur Aurechnung gelangt überhaupt die gesamte dem Stenerpflichtigen
für dessen dienstliche Tätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte
oder tatsächlich gewährte Gegenleistung ohne Unterschied, unter welcher Be-
zeichuung sie erfolgt.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Bezüge im voraus auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit oder in regelmäßiger Wiederkehr bewilligt
zu werden pflegen, ob sie pensionsfähig sind oder nicht, ob der Bezugs-
berechtigte jest angestellt oder auf Widerruf angenommen worden ist.
Es gehören daher auch zum stenerpflichtigen Einkommen die Dienst
bezüge (einschließlich der sest verwilligten Tagegelder) der im Vorbereitungs-
dienste stehenden Personen, der Hilfsbeamten, Dienstanwärter usw., sowie
die Remnnerationen der vorübergehend von anderen Staaten in den hie-
ländischen Staatsdienst übernommenen Hilsskräfte.
. In dem Geldwerte der neben der Besoldung gewährten elwaigen Natural-
bezüge.
Als Geldwert der freien Dienstwohnung samt Zubehör und der
elwaigen Dienstländereien ist der ortsübliche Miets= oder Pachtwert in
Ansatz zu bringen ohne Unterschied, ob die Wohnung usw. vom Be-
rechtigten selbst oder von dritten beuntzt oder bewirtschaftet wird. Ist aber
der Geldwert der Naturalbezüge bereits amtlich veranschlagt, so kommt der
veranschlagte Betrag in Anrechunng.
Der Wohnungggeldzuschuß (Servis) der Militärpersonen und Reichs=
beamten ist neben der Besoldung in voller Höhe in Ansatz zu bringen.