Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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821. 
1. Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
2. Auf die Berechnung der Schreibgebühren finden die Vorschriften des 
Deutschen Gerichtskostengesehbes entsprechende Anwendung. Die Schreibgebühr für 
Schriftstücke, die vorwiegend in Ziffern oder Tabellen bestehen, wird vom Prä- 
sidenten nach freiem Ermessen bestimmt. 
3. Für die von Amts wegen zuzustellenden Ansfertigungen und Abschriften 
werden keine Schreibgebühren erhoben. 
8 22. 
Zur Deckung der von den Beteiligten nicht zu ersehenden baren Auslagen 
wird eine Abfindung von 10 v. H. des zur Erhebung gelangenden Pauschsahes 
(8 13) erhoben. Die Abfindung beträgt im Einzelfalle mindestens 1 M. 
V. Kostentragung und Koflenerstattung. 
Kostenfestsetzung. 
8 23. 
. Die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Gegner 
n zu erstatten, richtet sich nach den Vorschriften in der Zivilprozesordnung 
585 9I#, 95, 96, 100, 102 1 :, 278', 283,). Diese Vorschriften sind entsprechend 
anzuwenden. 
2. Über die Erstattung von Rechtsamwaltskosten beschließt das Oberverwaltungs- 
gericht nach freiem Ermessen. 
8 24. 
Die Kosten können einem obsiegenden Teile ganz oder teilweise auferlegt 
werden, wenn er auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das er nach freiem 
Ermessen des Gerichts im Vorverfahren hätte geltend machen können. 
g 26. 
Hat der unterliegende Teil zu dem Verfahren keine Veranlassung gegeben 
und dem gegnerischen Vorbringen nicht widersprochen, so können dem obsiegenden 
Teile die Kosten auferlegt werden.
	        
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