Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

In 8 !7. 
Zu K 17. 
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Artt. 36. 
Werden gewisse Geschäftsränme der im § 17 Ziff. 3 bezeichneten steuer- 
pflichtigen Personen (z. B. Sprech= und Wartezimmer der Arzte) zugleich zu 
Wohn= oder sonstigen persönlichen Zwecken benußt, so ist nach dem Grade dieser 
anderweiten Benußung nur ein entsprechender Betrag des in Abzug gebrachten 
Mietzinses zuzulassen. 
Art. 37. 
Zu den Pensionen und Wartegeldern der öffentlichen und der Privat- 
Beamten und ihrer Hinterbliebenen gehören nur fortlaufende, regelmäßig. 
wiederkehrende Hebungen. 
Zu den „sonstigen Rechten auf regelmäßig wiederkehrende Hebungen“ (fort- 
laufende, regelmäßig wiederkehreude Einnahmen) gehören alle Einnahmen dieser 
Art, die nicht als Jahresrenten eines unbeweglichen Vermögens anzusehen sind. 
Hierher gehören: 
a) Haftpslichtrenten auf Grund geseplicher Bestimmungen; 
b) Altenteilsberechtigungen; diese bilden ein einheitliches Ganzes und sind 
in ihrer Gesamtheit als eine feststehende Einnahme anzusehen; 
P) Erziehungsbeihilfen, die der Muiter für ein in ihrem Hauchalte befind- 
liches Kind gewährt werden; 
) Leibrenten (das Recht auf den Bezug einer lebenslänglichen Rente); 
e) die Geldrente, die eine Frau nach Scheidung der Ehe auf Grund Vertrags 
oder gerichtlichen Urteils von ihrem früheren Ehemanne oder dessen 
Rechtonachfolgern erhält; 
o).die durch Vertrag zugesicherten laufenden Unterstützungen, die jemand, 
ohne zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Verwandten zu gehören, all- 
jährlich wiederkehrend von Verwandten oder dritten Personen empfängt 
und zwar auch dann, wenn, ohne ansdrückliche Annahmeerklärung des 
Unterstützten, mehrere andere Personen untereinander in rechtsver- 
bindlicher Weise zu der Unterstützung sich verpflichtet haben, z. B. Zu- 
lagen, die Verufsoffiziere, Fähnriche, Ofsiziergaspiranten auf Grund einer 
bei ihrem Eintriti in das Militär der Militärbehörde gegenüber über- 
nommenen Verpflichtung vom Vater oder von einem Drilten erhalten, nicht 
aber sonstige freiwillig gewährte weitere Unterstützungen. Diese Zulagen 
sind auch dann vom Empfänger zu versteuern, wenn sie erst später be-
	        
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