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Zu K 17.
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Artt. 36.
Werden gewisse Geschäftsränme der im § 17 Ziff. 3 bezeichneten steuer-
pflichtigen Personen (z. B. Sprech= und Wartezimmer der Arzte) zugleich zu
Wohn= oder sonstigen persönlichen Zwecken benußt, so ist nach dem Grade dieser
anderweiten Benußung nur ein entsprechender Betrag des in Abzug gebrachten
Mietzinses zuzulassen.
Art. 37.
Zu den Pensionen und Wartegeldern der öffentlichen und der Privat-
Beamten und ihrer Hinterbliebenen gehören nur fortlaufende, regelmäßig.
wiederkehrende Hebungen.
Zu den „sonstigen Rechten auf regelmäßig wiederkehrende Hebungen“ (fort-
laufende, regelmäßig wiederkehreude Einnahmen) gehören alle Einnahmen dieser
Art, die nicht als Jahresrenten eines unbeweglichen Vermögens anzusehen sind.
Hierher gehören:
a) Haftpslichtrenten auf Grund geseplicher Bestimmungen;
b) Altenteilsberechtigungen; diese bilden ein einheitliches Ganzes und sind
in ihrer Gesamtheit als eine feststehende Einnahme anzusehen;
P) Erziehungsbeihilfen, die der Muiter für ein in ihrem Hauchalte befind-
liches Kind gewährt werden;
) Leibrenten (das Recht auf den Bezug einer lebenslänglichen Rente);
e) die Geldrente, die eine Frau nach Scheidung der Ehe auf Grund Vertrags
oder gerichtlichen Urteils von ihrem früheren Ehemanne oder dessen
Rechtonachfolgern erhält;
o).die durch Vertrag zugesicherten laufenden Unterstützungen, die jemand,
ohne zu den gesetzlich unterhaltsberechtigten Verwandten zu gehören, all-
jährlich wiederkehrend von Verwandten oder dritten Personen empfängt
und zwar auch dann, wenn, ohne ansdrückliche Annahmeerklärung des
Unterstützten, mehrere andere Personen untereinander in rechtsver-
bindlicher Weise zu der Unterstützung sich verpflichtet haben, z. B. Zu-
lagen, die Verufsoffiziere, Fähnriche, Ofsiziergaspiranten auf Grund einer
bei ihrem Eintriti in das Militär der Militärbehörde gegenüber über-
nommenen Verpflichtung vom Vater oder von einem Drilten erhalten, nicht
aber sonstige freiwillig gewährte weitere Unterstützungen. Diese Zulagen
sind auch dann vom Empfänger zu versteuern, wenn sie erst später be-