Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 41 
willigt, oder wenn sie erhöht worden sind, sowie wenn die Verpflichtung 
zu deren Gewährung auch nur mündlich übernommen worden ist. 
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Hebungen gehören dagegen nicht die 
vom Vater zur Unterhaltung eines unbesoldeten Assessors, Referendars, Post- 
anwärters, Einjährig-Freiwilligen oder eines sonst in der Vorbereitung zu einem 
Berufe befindlichen Familiengliedes gegebenen Zuschüsse. 
Art. 38. 
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke), die Ortskommissionen, 
der Veranlagungskommissar sowie die Bezirkskommissionen haben bei Anwendung 
des § 19 mit Sorgfalt festzustellen und zu überwachen: 
1. daß nur solche Kinder berücksichtigt werden, die am 31. März des Ver- 
anlagungsjahres das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden 
und nicht selbständig zu veraulagen sind; 
daß die Berücksichtigung nur zugunsten solcher Haushaltungsvorstände 
erfolgt, deren stenerpflichtiges Jahreseinkommen den Betrag von 3000 Mk. 
nicht übersteigt. 
Zu den im § 19 bezeichneten noch nicht 15 Jahre alten Familiengliedern 
sind nur die im Art. 9 Abs. 3 aufgeführten Kinder zu rechnen. Ausgeschlossen 
sind solche in Pflege genommenen Kinder, für die ein die Verpflegungskosten 
deckendes Entgelt gezahlt wird. 
Wenn der Gesamtbetrag der Abzüge für drei oder mehr Kinder rechnerisch 
eine niedrigere Stenersiufe nicht ergibt, so hat doch eine Herabsetzung um min- 
destens eine Stuse stattzufinden. 
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Art. 39. 
Nach § 20 ist es den Veranlagungsbehörden gestattet, die festgesetzte Steuer- 
stufe eines Steuerpflichtigen — mag bereits eine Heruntersetzung nach § 19 voran- 
gegangen sein oder nicht — um eine bis zu drei Steuerstusen zu ermäßigen. 
Eine solche Ermäßigung darf aber nur eintreten: 
a) wenn bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr oder bereits in 
dem für die Veranlagung maßgebenden Zeitraume besondere wirtschaft- 
liche Verhältnisse eingetreten sind, welche die Fähigkeit desselben zur 
Bezahlung der veranlagten Steuer im neuen Steuerjahre vermindern; 
Zu 8 10. 
Zu 3 20.
	        
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