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b) wenn diese Verminderung der Stenerfähigkeit eine wesentliche ist;
JO) wenn die betreffenden Verhältnisse vom Stenerpflichtigen nachgewiesen
worden sind;
d) wenn diese Verhältnisse außergewöhnliche sind, also über das Durch-
schnittsmaß erheblich hinausgehende Ausgaben verursachen.
Eine Ermäßigung ist nicht angezeigt, wenn der Steuerpflichtige einen mit
diesen Verhältnissen in Widerspruch stehenden Aufwand macht, oder wenn er von
seinem laufenden Einkommen noch spart.
Eine Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse
bereits bei der Schäbzung des stenerpflichtigen Einkommens berücksichtigt worden sind.
Ferner ist bei Erörterung der Frage einer Ermäßigung darauf Rücksicht zu
nehmen, ob der Stenerpflichtige etwa noch sonstiges im Fürstentume nicht steuer-
pflichtiges Einkommen bezieht, das trotz der außergewöhnlichen Verhältnisse eine
wesentliche Verminderung der Steuerfähigkeit ausschließt.
Da das höchste Maß der Ermäßigung drei Stufen beträgt, so ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß dieses Höchstmaß regelmäßig nur beim Zusammentreffen
mehrerer außergewöhnlicher Verhältnisse zur Anwendung gelangt.
In Fällen, in denen die Ermäßigungsgründe der 88 19 und 20 gleichzeitig
Platz greifen, sind zunächst die Abzüge nach § 19 zu machen, hierauf das sich
ergebende steuerpflichtige Neineinkommen sowie die Stenerstufe ziffernmäßig festzu-
stellen und dann erst über die etwaige Ermäßigung dieser leßteren Stenerstufe
auf Grund des § 20 Beschluß zu fassen. In der Einkommensnachweisung müssen
die Ergebnisse dieses getreunten Verfahrens zissernmäßig ersichtlich gemacht und
nötigenfalls in der Spalte „Bemerkungen“ erläutert werden.
Art. 40.
Ein jeder Gemeindevorstand (Vertreter eines Gutsbezirks) erhält alljährlich
rechtzeitig durch den Veranlagungskommissar folgende Vordrucke zu Veranlagungs-
zwecken zugestellt:
einen einheitlich gesaßten Vordruck der nach § 23 Abs. 3 und 4 des Gesetzes
alljährlich ortsüblich zu erlassenden össentlichen Bekanntmachung:;
die erforderliche Anzahl Vordrucke der
a) Hausliste (8 23 Abs. Za),
b) Einwohnerliste (8 23 Abs. 2b).
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