1913 405
Das gesamte Kapitalvermögen in seinem geseblichen durch Art. 16 ansführlich
bezeichneten Umfang ist in das Verzeichnis einzutragen.
Zum Kapitalvermögen, dessen Ertrag der Steuerpflicht unterliegt, gehören
insbesondere auch die Sparkasseneinlagen des Steuerpflichtigen und seiner Haus-
haltungsaugehörigen einschließlich der nicht abgehobenen, sondern zugeschriebenen
Jahreszinsen.
Ein vorschriftsmäßig ausgestelltes Kapital= und Schuldenverzeichnis (§ 260)
muß dem Vordruck entsprechend ausgefüllt, mit dem vollen Namen (Vor= und Familien-
namen) unterschrieben sein, den Wohnort und den Tag der Unterschrift enthalten.
Die nach § 26 Abs. 1 und Abs. 2 zur Einreichung eines Kapitalverzeichnisses
Verpflichteten sind, wenn ihr und ihrer Hanshaltungsangehörigen Kapitalvermögen
zusammen den Betrag von 1500 Mk. nicht erreicht, nichtsdesioweniger aus dem
Einkommen aus diesem Kapitalvermögen steuerpflichtig; sie haben dessen Ertrag,
sofern sie zur Einreichung einer Stenererklärung verpflichtet sind oder eine solche
freiwillig abgeben, in dieser an der vorgeschriebenen Stelle anzugeben.
Art. 44.
Zur vorschriftsmäßigen Abgabe einer Steuererklärung gehören:
1. die Ansfüllung des vorgeschriebenen Vordrucks in den einzelnen Ab-
teilungen und Spalten und die Beachtung der darin sonst noch für die
Ausfüllung und die Form der letzteren enthaltenen Bemerkungen, sowie
2, die unterschriftliche Vollziehung der Erklärung mit dem vollen Namen
(Vor= und Familiennamen) untker Angabe des Wohnorts und des Tages
der Vollziehung.
In der Stenererklärung können Veränderungen, die in bezug auf den
Bestand einzelner Einkommensquellen bis zum Beginne des neuen Steuerjahres
mit Bestimmtheit eintreten, im vorans berücksichtigt werden; auch ist es gestattet,
Berichtigungen der Steuererklärung unter näherer Begründung bis zum Zeit-
punkte der Festsetzung der Stenerstusen bei dem Veranlagungskommissare schrift-
lich einzureichen oder zu Protokoll abzugeben.
Zur Abgabe der Steuererklärung in den Fällen des § 27 Ziff. 8 ist, wenn
* 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage kommt, auch der der Mutter be-
stellte Beistand zur Abgabe der betressenden Erklärung für die unter seiner
Pfleaschaft stehenden Kinder befugt. r
Zu 27.