Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
Art. 45. 
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben die im Art. 40 
Abs. 1 Ziff. 1 bezeichnete öffentliche Bekanntmachung alljährlich spätestens am 
20. Oktober 
zu erlassen. 
Sie haben die Formulare der Hauslisten, der Einwohnerlisten und 
der Lohnlisten alljährlich in der Zeit vom 
25. bis 30. Oktober 
austragen zu lassen sowie diejenigen der Kapital= und Schuldenverzeich- 
nisse und der Steuererklärungen in der Zeit vom 
25. Oktober an 
zur Abholung an Amtsstelle bereit zu halten und in den Fällen des 
Art. 40 Abs. 4 unmittelbar nach Eingang des Ansuchens abzusenden. 
Die Hauslisten, die Einwohnerlisten und die Lohnlisten sind durch die 
hierzu Verpflichteten nach dem Stande vom 
Aufange des Monats November 
auszufüllen. 
Die Hauslisten und die Einwohnerlisten sind von den zur Ausfüllung 
Verpflichteten ausgefüllt und vollzogen vom 
5. November an 
zur Abholung bereit zu halten. 
Diese Abholung hat durch Beauftragte des Gemeindevorstandes (Ver- 
treter des Gutsbezirks) zu erfolgen und am 
5. November 
zu beginnen, sie muß regelmäßig bis zum 
10. November 
beendigt sein. 
Die Lohnlisten sind von den zur Ausfüllung Verpflichteten regel- 
mäßig bis zum 
10. November 
den Gemeindevorständen derjenigen Gemeinden (Vertretern derjeuigen Guts- 
bezirke) einzureichen oder zuzusenden, in denen Angestellte, Gewerbegehilfen 
oder Arbeiter ihrer Betriebe wohnen.
	        
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