1913 107
Die Kapital= und Schuldenverzeichnisse, ferner die Stenererklärungen der-
jenigen Steuerpflichtigen, die durch öffentliche Bekanntmachung des Veran-
lagungskommissars zu deren Abgabe aufgefordert worden sind, oder die
freiwillig eine solche abgeben wollen, sind vorschriftsmäßig ausgefüllt,
vollzogen und verschlossen
innerhalb des Monats November
und zwar:
n) die Kapital= und Schuldenverzeichnisse aller zuletzt zu einer
niedrigeren als der 17. Stenerstufe veranlagten, der allge-
meinen Stenerpflicht (§ 2 Ziff. 1 bis 3) unterliegenden Personen
bei dem Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks) ihres
Veranlagungsorts (8 21),
dagegen
b) die Kapital= und Schuldenverzeichnisse aller zur 17. Steuerstufe
oder höher veranlagten vorbezeichneten Personen,
c) sowic, ohne Unterschied der Stenerstuse, diejenigen aller nach § 3
Abs. 1 zu veranlagenden auswärtigen Personen (Foreusen), ferner
4) sämtliche Steuererklärungen ohne Unterschied
lediglich bei dem Veranlagungskommissar in Rudolstadt
einznreichen.
(Vergleiche im übrigen die §§ 26 und 27 des Gesebes.)
Art. 46.
Sind im Kapital= und Schuldenverzeichnisse Kapitaleinkommen, Zinsen,
Renten usw. oder Schuldenzinsen und dauernde Lasten überhaupt nicht ange-
geben, so darf auch vom Gemeindevorstand in die Einkommensnachweisung hier-
von nichts eingetragen werden. Ebensowenig dürfen vom Gemeindevorstand
andere Beträge der vorbezeichneten Art, wie diejenigen, die im Kapital= und
Schuldenverzeichnisse verzeichnet stehen, eingetragen werden.
Die Schätzung des Einkommens aus Kapitalvermögen durch die Kommissionen
(6 30 Abs. 1) darf sich nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern es müssen
Ermittelungen angestellt und deren Ergebnisse für die Schätzung verwertet werden.
Auch im Berufungsverfahren ist in Fällen dieser Art die Entscheidung über das
Kapitaleinkommen nur im Wege der Schätung zu treffen.
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Zu # 30.