Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 107 
Die Kapital= und Schuldenverzeichnisse, ferner die Stenererklärungen der- 
jenigen Steuerpflichtigen, die durch öffentliche Bekanntmachung des Veran- 
lagungskommissars zu deren Abgabe aufgefordert worden sind, oder die 
freiwillig eine solche abgeben wollen, sind vorschriftsmäßig ausgefüllt, 
vollzogen und verschlossen 
innerhalb des Monats November 
und zwar: 
n) die Kapital= und Schuldenverzeichnisse aller zuletzt zu einer 
niedrigeren als der 17. Stenerstufe veranlagten, der allge- 
meinen Stenerpflicht (§ 2 Ziff. 1 bis 3) unterliegenden Personen 
bei dem Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks) ihres 
Veranlagungsorts (8 21), 
dagegen 
b) die Kapital= und Schuldenverzeichnisse aller zur 17. Steuerstufe 
oder höher veranlagten vorbezeichneten Personen, 
c) sowic, ohne Unterschied der Stenerstuse, diejenigen aller nach § 3 
Abs. 1 zu veranlagenden auswärtigen Personen (Foreusen), ferner 
4) sämtliche Steuererklärungen ohne Unterschied 
lediglich bei dem Veranlagungskommissar in Rudolstadt 
einznreichen. 
(Vergleiche im übrigen die §§ 26 und 27 des Gesebes.) 
Art. 46. 
Sind im Kapital= und Schuldenverzeichnisse Kapitaleinkommen, Zinsen, 
Renten usw. oder Schuldenzinsen und dauernde Lasten überhaupt nicht ange- 
geben, so darf auch vom Gemeindevorstand in die Einkommensnachweisung hier- 
von nichts eingetragen werden. Ebensowenig dürfen vom Gemeindevorstand 
andere Beträge der vorbezeichneten Art, wie diejenigen, die im Kapital= und 
Schuldenverzeichnisse verzeichnet stehen, eingetragen werden. 
Die Schätzung des Einkommens aus Kapitalvermögen durch die Kommissionen 
(6 30 Abs. 1) darf sich nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern es müssen 
Ermittelungen angestellt und deren Ergebnisse für die Schätzung verwertet werden. 
Auch im Berufungsverfahren ist in Fällen dieser Art die Entscheidung über das 
Kapitaleinkommen nur im Wege der Schätung zu treffen. 
0 
Zu # 30.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.