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und 37.
498 1913
Die im 8 30 Abs. 4 vorgeschriebene besondere Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärung hat ausnahmslos in jedem Falle zu erfolgen.
Ebenso hat der Veranlagungskommissar in jedem Falle der Nichteinhaltung
bieser zweiten Frist den vom Steuerpflichtigen neben der veranlagten Steuer zu
entrichtenden Zuschlag von 25 vom Hundert festzustellen. Da der Zuschlag den
Charakter einer Strafe trägt, ist eine Heranziehung dieses Zuschlags zur Gemeinde-
stener ausgeschlossen.
Die Benachrichtigung über die Zahlung des Zuschlags wird nach erfolgter
Veranlagung der Jahresstener mittelst eines verschlossenen Schriftstücks unter Be-
obachtung der Grundsäße des § 52 Ziss. I 11 Abs. 2 ff. zugestellt. In der Be-
nachrichtigung ist auf das im § 30 Abs. 4 Satz 2 bezeichnete Rechtsmittel hinzu-
weisen. Der Strafbetrag wird der veranlagten Steuer zugeschlagen und ist mit
dieser auf dem vorschriftsmäßigen Wege einzuziehen.
Wird eine Stenererklärung erst nach Ablauf der geseplichen Frist in vor-
geschriebener Weise abgegeben, so bleibt das Berufungsrecht verwirkt, und es kann
ihr Inhalt lediglich als Anhalt für die durch die Bezirkskommission vorzunehmende
Schätzung dienen.
Art. 47.
1. Die Einkommensnachweisungen sind von den Gemeindevorständen (Ver-
tretern der Gutsbezirke) sofort nach Eingang der im Art. 40 Ziff. 2 a bis d
ausgeführten Vordrucke auf Grund ihres Inhalts und der eingegangenen
Kapital= und Schuldenverzeichnisse sowie der nach §8 31 angestellten Er-
mittelungen aufzustellen.
Sie sind sodann, mit den Entscheidungen und Beschlüssen der Orts-
kommission versehen, unter Beifügung folgender nach den Hausnummern
und den Nummern der Einkommensnachweisung je besonders zu ordnen-
der Anlagen: der Hauslisten, der Einwohnerlisten, der Gehalts= und Lohn-
listen und der sonstigen nach § 31 des Gesetzes gesammelten Unterlagen
in Gemeinden unter 1000 Einwohnern bis zum
10. Dezember,
in größeren Gemeinden bis zum
20. Dezember