Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 L 
In den sonstigen im 8 67 Abs. 3 vorgesehenen Fällen von Pflichtwidrig- 
keiten einzelner Mitglieder der Orts= oder der Bezirkskommissionen ist von den Vor- 
sipenden dieser Kommissionen Anzeige an den Vorsihenden der Bernfungskommission 
zu erstatten. 
Alle an ernannte oder gewählte Kommissionsmitglieder ergehenden Benach- 
richtigungen von ihrer Ernennung oder Wahl haben schriftlich zu erfolgen. Bei 
der Wahl der Mitglieder der Ortskommission genügt mündliche Benachrichtigung. 
Art. b0. 
Sobald der Veranlagungskommissar die Prüfung der von den Ortskom- 
missionen an ihn gelangten Einkommensnachweisungen vollendet hat, trägt er zu- 
nächst die von ihm nicht beanstandeten Stenerstufen in die Stenerrolle ein. 
In den Sibungen der Bezirkskommissionen hat ein vom Veranlagungs- 
kommissare zu bezeichnendes Mitglied die von der Kommission beschlossenen Stener- 
stufen, die erslerer seinerseits in die Einkommensnachweisungen einträgt, in die 
Stenerrollen einzutragen. Am Schlusse jeder Situng sind beide Niederschriften 
durch Vorlesen zu vergleichen und dabei etwaige Abweichungen richtig zu stellen. 
Die Veranlagungageschäfte der Bezirkskommissionen sind regelmäßig bis zum 
15. April zu beendigen. 
Unmittelbar nach Schluß der Sibungsperiode einer Bezirkskommission sind 
sämtliche Steuerrollen des Bezirks an das zuständige Steueramt abzugeben. 
Die Steuerämter haben in jeder Stenerrolle die Zahl der Steuerpflichtigen 
für jede Stenerstuse zu ermitteln und zusammenzustellen, sowie das monatliche 
Steuer-Sollaufkommen nach den drei Stenertarifen (8 18 I, II u. III) zu berechnen. 
Alsdaun haben sie die Ergebnisse dieser Ermittelungen in einer Nachweisung 
für den gesamten Steneramtsbezirk zusammenzustellen und diese Nachweisung dem 
Fürstlichen Ministerinm zugleich mit den Steuerrollen vorzulegen. 
Je eine Abschrift dieser Nachweisung ist dem Landratsamt und dem Ver- 
anlagungskommissare baldmöglichst zu übersenden. 
Die Gemeindevorstände haben die ihnen zur Aulegung des Heberegisters vom 
Veranlagungskommissar übersandten festgestellten Steuerrollen spätestens bis Ende 
Mai an die Stenerämter abzugeben. 
Zu s# 10,12 
u. 13.
	        
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