Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

zor 1913 
Krt. 51. 
Zu 8 40. Der Steunerpflichtige kann gegen seine Veranlagung au sich, sowie gegen 
eine zu hohe oder eine zu niedrige Veranlagung Bernfung einlegen. 
Ist vom Stenerpflichtigen Berufung wegen zu hoher Veranlagung eingelegt 
worden, so darf eine Erhöhung des Steuersatzes niemals stattsinden; ebensowenig 
darf, wenn er wegen zu niedriger Veraulagung Berufung erhoben hat, über 
seinen Antrag hinausgegangen werden, es sei denn, daß auch der Veranlagungs- 
kommissar Berufung erhoben hat. 
Der Veranlagungkommissar hat Berufung einzulegen: 
a) sobald nach seiner pflichtmäßigen lberzeugung das der Veranlagung 
eines Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Gesamteinkommen dem wirklichen 
Einkommen nicht entspricht, oder sobald bei Berechnung des stenerpflichtigen 
Einkommens oder bei gFestsetzung des Steuersatzes die nach dem Gesetz und 
der Ausführungsverordnung maßgebenden Veranlagungsgrundsäße nicht oder 
nicht richtig angewendet worden sind; 
b) wenn er nach Beendigung der Veraulagung, aber noch innerhalb der Be- 
rufungsfrist bei der Veraulagung nicht berücksichtigte Tatsachen in Er- 
fahrung gebracht hat, die eine andere Stenerstufe begründet haben würden; 
) wenn er von der vorgesetzten Behörde hierzu angewiesen wird, wobei es 
ihm aber unbenommen ist, seine entgegenstehende Auffassung vorzutragen 
und zu begründen. 
In den Fällen unter b und c kann er das Berusungsrecht auch in Anjehung 
der von ihm selbst festgesetzten Steuerstufen (§ 40 Ziff. 11) ausüben. 
In allen Fällen, in denen der Veranlagungskommissar Bernfung eingelegt 
hat, kann die Kommission seine Anhörung in ihrer Gegenwart beschließen. 
Art. 52. 
u E/ 10. 17 Bernsungen ohne Unterschrift werden als nicht eingegangen angesehen. 
. 5 ½ Hat der Steuerpflichtige die eingereichte oder angebrachte Berufung zurück- 
genommen, so kann die Zurücknahme nach Ablauf der Frist nicht mehr wider- 
rufen werden. 
Entspricht eine eingereichte Berufung den Vorschriften des § 47, so ist es dem 
Steuerpflichtigen unbenommen, Berichtigungen ihres Inhalts auch nach Ab-
	        
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