Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 508 
lauf der Berufungsfrist bei dem Veranlagungskommissar oder dem Vorsitzenden 
der Berufungskommission nachzubringen. 
Die Aufforderung an die Steuerpflichtigen zur eidesslattlichen Bekräftigung 
der Richtigkeit ihrer tatsächlichen Angaben durch den Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission (§5 49 Abs. 9) sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst 
durch den Stenerpflichtigen erfolgt in der Regel auf schriftlichem Wege. In diesem 
Falle wird dem Steuerpflichtigen der Wortlant der eidesstattlichen Versicherung 
zugesandt, und er zugleich aufgefordert, binnen einer Frist von nicht weniger als 
5 Tagen die eidesstattliche Versicherung mit seinem Vor= und Familiennamen zu 
umterschreiben, mit Ort und Tag zu versehen und zurückzusenden, widrigenfalls an- 
genommen werde, daß er die vorgeschriebene Versicherung abzugeben außer 
stande sei. 
Art. 53. 
Die Bernfungskommission entscheidet zugleich auch über die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand hinsichtlich verspätet oder nicht in der vorgeschriebenen 
Weise eingereichter Kapital-und Schuldenverzeichnisse oder Stenererklärungen 
(§J 30 Abs. 3). 
Diese letztere Bestimmung des Gesebes findet auch auf verspätet eingegangene 
Berufungen Anwendung. 
Zu den unabwendbaren Ereignissen der daselbst angegebenen Art gehören 
Naturereignisse und andere vom eigenen Willen des Stenerpflichtigen unabhängige 
Zufälle, durch die er verhindert worden ist, die gesetziche Ausschlußfrist einzuhalten. 
Unter Beschwerden der im § 50 Abs. 1 erwähnten Art sind nur solche zu 
verstehen, die das Verfahren der Veranlagungsbehörden usw. betreffen, nicht 
aber solche, für die das Rechtsmittel der Berufung und der Revision vorgesehen 
ist (68 46, 47 und 51). 
Hieran wird auch dadurch nichts geäudert, daß der Stenerpflichtige eine Be- 
rufung als Beschwerde bezeichnet hat oder umgekehrt. 
Beschwerden sind an keine bestimmte Frist und Form gebunden. 
Art. 54. 
Die Revision gegen die Entscheidungen der Berusungskommission ist ausge= s 
schlossen, insoweit das Ergebnis einer Schähung angefochten werden soll 6# 2 des 
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