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kannten, im weiteren Verlaufe des betressenden Steuerjahres eintretenden
Vermehrungen oder Verminderungen des stenerpflichtigen Einkommens von
vornherein mit in Rechunng zu ziehen. Dagegen finden die Bestim-
mungen der §§ 54 bis 57 auch auf die in Zugang gestellten Stener-
pflichtigen sinnentsprechende Anwendung.
Beim Ableben einer auf Vermögensabwurf besteuerten Person kann die ver-
anlagte Steuer des Verstorbenen auf Antrag der Erben forterhoben werden, solange
eine Erbteilung noch nicht erfolgt ist.
Art. 59.
Es entstehen Abgänge der in Art. 57 Abs. 1 gedachten Art:
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S.
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durch den Wegzug eines Steuerpflichtigen aus dem Fürsteutum (in den
Fällen des § 2 Ziff. le jedoch erst nach Ablauf von 2 Jahren);
. durch Begründung eines zweiten Wohnsitzes am Orte des in einem anderen
deutschen Staat oder in einem deutschen Schußgebiete befindlichen dienst-
lichen Wohnsites;
. durch Ablauf eines zweijährigen Zeitraums, während dessen ein hieländischer
Staatoangehöriger sich unnnterbrochen im Ausland aufgehallen hat;
. durch Wegfall der Voraussehungen, welche die Stenerpflicht natürlicher
Personen gemäß § 3 des Gesetzes begründen;
.l durch Verlust der hieländischen Staatsangehörigkeit, sofern nicht
die Voraussebungen vorliegen, unter denen auch fremde Staatgangehörige
der Steuer unterworfen sind;
im Falle mehrfacher Veranlagung innerhalb des Fürstentums; in diesen
Fällen ist, wenn die mehrmalige Veraulagung infolge mehr fachen Wohn-
sibes erfolgt war, nach Vorschrist des § 21 Abs. 4 zu verfahren, wenn
aber nur ein Wohnsitz vorhanden ist, die Abgangsstellung des an dem
anderen Orte veranlagten Steuerbetrags zu bewirken;
. durch das Ableben eines Steuerpflichtigen:
durch irrtümliche Veranlagung einer zu einer beslteuerten Haushaltung ge-
hörigen Person:
durch Konkurseröffnung, wenn nicht der Gemeinschuldner auch nach der
Konkurseröfsnung stenerpflichtiges Einkommen aus anderen Quellen z. B.