Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 zoo 
Unterhalt auf Grund des 8 129 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 
(N. G. Bl. S. 612) oder Einkommen der Familienglieder (§ 8) bezieht: 
. durch den Eintritt Steuerpflichtiger zur Ableistung ihrer Dienstpflicht in 
das Heer oder in die Marinc, wenn sie während ihrer Dienstzeit stener- 
pflichtiges Einkommen nicht haben; 
unte# derselben Voraussepung infolge Mobilmachung des Heeres oder der 
Marine oder einzelner Teile derselben für alle Angehörigen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine und der mobilgemachten Teile derselben; 
12. durch die nach & 6 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 entstehenden Steueransfälle; 
13. dadurch, daß juristische Personen den Siß 2 Ziff. 4 und 5) oder den 
Grundbesitz oder die Betriebsstättle (5 3) im Fürstentum aufgeben oder sich 
auflösen; 
bei einer weiblichen Person durch Verheiratung. 
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Art. 60. 
Die Abgangsstellung erfolgt von dem ersten des Monats ab, der zunächst auf 
das den Abgang begründende Ereignis folgt. 
Ausnahmsweise erfolgt die Abgangsstellung in den Fällen des Art. 59 Ziff. 6 
und 8 vom Anfange des neuen Steuerjahres ab, in den Fällen des Art. 59 Ziff. 10 
und 11 vom Beginne desjenigen Monats ab, in dem der Eintritt in den Militär= 
dienst oder in dem die Mobilmachung erfolgt. 
Sind im Steuerjahr Abgangafälle bekannt geworden, die bereits im Vorjahr 
entstanden sind, oder die sogar schon ein oder mehrere Steuerjahre bestehen, so ist 
in diesen Fällen die zu Unrecht erhobene Stener des oder der Vorjahre zugleich 
mit der für das neue Stenerjahr veranlagten in Abgang zu stellen. 
Art. 61. 
Erhöhungen oder Ermäßigungen der Stenerstuse sinden im Lause 
des Steuerjahres durch Ab= und Zugangsstellung in folgenden Fällen statte 
1I. wenn natürliche Personen, die nach § 2 Ziff. 1 bis 3 veranlagt sind, die 
allgemeine Steuerpflicht verlieren und nur noch aus der beschränkten Stener- 
pflicht (5 3 Abs. 1) einkommenstenerpflichtig bleiben und umgekehrt; 
2. wenn juristische Personen (§ 2 Ziff. 4 und 5), die infolge ihres Sitzes 
im Fürstentume veranlagt sind, diesen aufgeben und nur noch aus der 
Ju 51 
blo 57. 
Zu m 51 
ble 57.
	        
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