Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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beschränkten Steuerpflicht (§ 3 letzter Abs.) daselbst stenerpflichtig bleiben 
und umgekehrt; 
l wenn das Militäreinkommen in den Fällen des § 6 Ziff. 6 und die eben- 
daselbst unter 7 bezeichneien Pensions-Zuschüsse irrtümlich als steuerpflich- 
tiges Einkommen mit veranlagt worden sind; 
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4. wenn Veränderungen nach § 56 und nach § 57 Zisf. 1 und 2 eingetreten sind. 
5. Ermäßigung auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 
Ziff. 3 hat auch stattzusinden in den Fällen der bloßen Verringerung 
des durch die Jahressteuerrolle veranlaglen steuerpflichtigen Einkommens 
derjeuigen Personen, die in den Militärdienst oder infolge Mobilmachung 
in das aktive Heer oder in die aktive Marine eintreten und derjeuigen, 
über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist (vergl. Art. 59 Ziff. 9). 
Ferner gehören hierher die gegen die Jahressteuerrolle im Wege des Be- 
rufungsverfahrens erfolgten Erhöhungen, Ermäßigungen und Freistellungen. 
Bei allen Ermäßigungen auf Grund vorstehender Bestimmungen genügt Ab- 
hangsstellung des Stenerausfalls (Unterschied zwischen der Steuer der ursprüng- 
lichen und der ermäßigten Stufe). 
*isv 
Art. 62. 
Als besondere Bestimmungen über Erbschaften sind zu beachten: 
Zu den Erbschaften im Sinne der 88 10 und 57 Ziff. 1 sind alle Arten 
von Erwerbungen von Todes wegen (Vermächtnisse usw.) zu rechnen. 
Die Besteuerung aus einer Erbschaft hat von dem auf den Todesmonat des 
Erblassers solgenden Monat ab zu erfolgen. Die Zugangsstellung hat, wenn die 
Feststellung der Erbteile längere Zeit in Anspruch nimmt, sofort nach erfolgter 
Erbauseinandersetung vom Veraulagungskommissar stattzufinden, indem die ein- 
zelnen Erben dem Einkommenszuwachs entsprechend höher oder gegebenenfalls neu 
veranlagt werden (Art. 61 Ziff. 4 
Vermächtnisse irgendwelcher Art sind von demjenigen Monat ab zu bestenern, 
welcher auf den Zeitpunkt folgt, zu dem nach den Bestimmungen des Testamentes 
die Leistung des Vermächtnisses usw. zu erfolgen hat. 
Handelt es sich um Nacherbschaft, so tritt die Steuerpflicht von dem auf den 
Tod des Vorerben fallenden Monat an ein.
	        
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