Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 511 
Der Ertrag aus Erbschaften, Vermächtnissen usw. ist bloß aus dem nach Ab- 
zug der Erbschaftssteuer und sonstigen Kosten verbleibenden Vermögenszuwachse 
steuerpflichtig. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntnis ge- 
langenden Erbschaftsfällen — mag der Erblasser innerhalb oder außerhalb des 
Fürstentums besteuert gewesen sein —, bei denen nach § 2 stenerpflichtige hie- 
ländische Personen, sei es als Erben, sei es als Vermächtnisnehmer usw. beteiligt 
sind, dem Veraulagungskommissare sofort Mitteilung zu machen. 
Art. 63. 
Hinsichtlich der Zu- und Abgangsstellung ist noch folgendes zu berücksichtigen: 
1. Wenn die Ubergehung oder sleuerfreie Veraulagung eines Stenerpflichtigen 
(Ark. 57 Ziff. 5 und 6) nicht bloß auf die Veranlagung für das neue 
Stenerjahr sich erstreckt, sondern ein oder mehrere vorangegangene Steuer- 
jahre mit umfaßt, ohne daß eine Stenerhinterziehung vorliegt, so ist die 
hesamte dem Staat entgangene Steuer nachträglich zu veranlagen und 
mit der Steuer für das laufende Steuerjahr in Zugang zu siellen. 
Von der nachträglichen Festsetzung einer Nachsteuer für vorangegangene 
abgeschlossene Stenerjahre soll Abstand genommen werden in Ansehung 
derjenigen Personen, deren Einkommen ausschließlich oder hauptsächlich aus 
Arbeitsverdienst als Fabrikarbeiter, Handarbeiter, Gesellen, Dienstboten, land- 
wirtschaftliche Arbeiter oder in gleichstehenden Berufsarten besteht und den 
Jahressteuersaß von 18 Mk. nicht übersteigt. 
Nachstenern infolge von Steuerhinterziehungen hat der Ver- 
anlagungskommissar nach den Vorschriften des § 64 festzuseben und in die 
Zugangslisten des laufenden Steuerjahres einzustellen. 
Die Festsetzung der noch nicht verjährten Nachsteuern geschieht 
für alle diejenigen Jahre der Vergangenheit, auf die sich die stattgehabte 
Verkürzung bezieht. Dagegen ist die Nachstener für das neue noch nicht 
vollendete Steuerjahr unter besonderer Nummer in die Zugangsliste ein- 
zustellen. 
Gegen beide Zugangsstellungen sindet uur das Rechtsmittel der Be- 
schwerde statt. 
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