1913 511
Der Ertrag aus Erbschaften, Vermächtnissen usw. ist bloß aus dem nach Ab-
zug der Erbschaftssteuer und sonstigen Kosten verbleibenden Vermögenszuwachse
steuerpflichtig.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntnis ge-
langenden Erbschaftsfällen — mag der Erblasser innerhalb oder außerhalb des
Fürstentums besteuert gewesen sein —, bei denen nach § 2 stenerpflichtige hie-
ländische Personen, sei es als Erben, sei es als Vermächtnisnehmer usw. beteiligt
sind, dem Veraulagungskommissare sofort Mitteilung zu machen.
Art. 63.
Hinsichtlich der Zu- und Abgangsstellung ist noch folgendes zu berücksichtigen:
1. Wenn die Ubergehung oder sleuerfreie Veraulagung eines Stenerpflichtigen
(Ark. 57 Ziff. 5 und 6) nicht bloß auf die Veranlagung für das neue
Stenerjahr sich erstreckt, sondern ein oder mehrere vorangegangene Steuer-
jahre mit umfaßt, ohne daß eine Stenerhinterziehung vorliegt, so ist die
hesamte dem Staat entgangene Steuer nachträglich zu veranlagen und
mit der Steuer für das laufende Steuerjahr in Zugang zu siellen.
Von der nachträglichen Festsetzung einer Nachsteuer für vorangegangene
abgeschlossene Stenerjahre soll Abstand genommen werden in Ansehung
derjenigen Personen, deren Einkommen ausschließlich oder hauptsächlich aus
Arbeitsverdienst als Fabrikarbeiter, Handarbeiter, Gesellen, Dienstboten, land-
wirtschaftliche Arbeiter oder in gleichstehenden Berufsarten besteht und den
Jahressteuersaß von 18 Mk. nicht übersteigt.
Nachstenern infolge von Steuerhinterziehungen hat der Ver-
anlagungskommissar nach den Vorschriften des § 64 festzuseben und in die
Zugangslisten des laufenden Steuerjahres einzustellen.
Die Festsetzung der noch nicht verjährten Nachsteuern geschieht
für alle diejenigen Jahre der Vergangenheit, auf die sich die stattgehabte
Verkürzung bezieht. Dagegen ist die Nachstener für das neue noch nicht
vollendete Steuerjahr unter besonderer Nummer in die Zugangsliste ein-
zustellen.
Gegen beide Zugangsstellungen sindet uur das Rechtsmittel der Be-
schwerde statt.
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