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daß im Falle der Versäumnis der Zahlungofrist die gerichtliche Untersuchung und
Entscheidung herbeigeführt werden würde.
Der Bescheid muß den Tatbestand der strafbaren Zmviderhandlung angeben,
die maßgebende Strafbestimmung bezeichnen sowie den Betrag der Geldstrafe be-
stimmen.
Bei Festsetzung der Geldstrase ist der aus den begleitenden Umständen erkenn-
bare höhere oder geringere Grad der betrügerischen Absicht zu berücksichtigen, zu-
gleich aber auch darauf zu achten, daß die Geldstrafe den Einkommens= und Ver-
mögensverhältnissen des Schuldigen entspricht.
Eine angemessene Verlängerung der bestimmten Zahlungsfrist ist auf begrün-
deten Antrag des Beschuldigten statthaft; unstatthaft dagegen ist die Bewilligung
von Teilzahlungen sowie die Beitreibung der Strafe im Zwangsverfahren.
Wird die vorlänsig festgesete Strafe innerhalb der bestimmten Frist vom Be-
schuldigten nicht bezahlt oder liegt der Fall des § 63 Ziff. 8 vor, so sind die
Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft oder an die zuständige Amtsanwaltschaft
mit dem Antrag auf Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
abzugeben.
Die vorläufige Straffestsebung ist zu unterlassen und die abgeschlossenen Ver-
handlungen sind unmittelbar zur gerichtlichen Entscheidung abzugeben:
a) wenn der Tatbestand mit den der Verwaltungsbehörde zu Gebote stehenden
Mitteln, insbesondere ohne Anwendung des Zeugenzwangs, ohne eidliche
Vernehmung usw. nicht mit genügender Sicherheit festzustellen ist:
b) wenn der Beschuldigte sich der Vernehmung entzieht, oder nach den von ihm
abgegebenen Erklärungen die freiwillige Zahlung einer nur vorläufig fest-
gesetzten Strafe nicht zu erwarten ist;
D) wenn die Herbeiführung einer öffentlichen gerichtlichen Verhandlung wegen
der Bedeutung des Falles angezeigt erscheint.
Art. 66.
Die Verordnungen vom 31. März 1903, betr. die Ausführung des Einkommen-
steuergesetzes vom 31. Mai 1902 (Ges.-S. S. 37) und vom 22. Juni 1908, betr. die