Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

ais 1913 
Wahlordnung 
für die 
Wahlen der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter 
(88 40 ff. der Reichsversicherungsordnung'). 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter 
leitet die Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"“), die im 
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitlglieder haben. An der Wahl 
nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der 
1. kuappschaftlichen Krankenkassen und 
2. Ersatzkassen, 
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamts mindeslens 50 Mitglieder haben, die 
Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts seßhaften Kassen 
außerdem nur, wenn sie ihre Beleiligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig 
anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. 
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (§§. 153 
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltags (& 393) vor der Feststellung im Be- 
zirke des Versicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei un- 
ständig Beschäftigten (8 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der 
§ 176 und 313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an 
Stelle des Beschäftigungsorts der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der 
Ort ihrer eigenen Betriebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Be- 
*) Alle in der Wahlordnunn ausgesührten Paragraphen bezichen slch, sowein nichts anderes angegeben 
ist, auf die N. B. 
irele lind, soweil nichts anderes angegeben ist, die Orls-, Land-, Belriebs- und Innungs- 
kransenkassen (68 225
	        
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