ais 1913
Wahlordnung
für die
Wahlen der Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter
(88 40 ff. der Reichsversicherungsordnung').
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter
leitet die Wahl (Wahlleiter).
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"“), die im
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitlglieder haben. An der Wahl
nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der
1. kuappschaftlichen Krankenkassen und
2. Ersatzkassen,
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamts mindeslens 50 Mitglieder haben, die
Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts seßhaften Kassen
außerdem nur, wenn sie ihre Beleiligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig
anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen.
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (§§. 153
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltags (& 393) vor der Feststellung im Be-
zirke des Versicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei un-
ständig Beschäftigten (8 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der
§ 176 und 313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an
Stelle des Beschäftigungsorts der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der
Ort ihrer eigenen Betriebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Be-
*) Alle in der Wahlordnunn ausgesührten Paragraphen bezichen slch, sowein nichts anderes angegeben
ist, auf die N. B.
irele lind, soweil nichts anderes angegeben ist, die Orls-, Land-, Belriebs- und Innungs-
kransenkassen (68 225