1913 L
schäftigten der Ort maßgebend, bei dessen Orlspolizeibehörde der Wandergewerbschein
beantragt worden ist (6 459).
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen
bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des Ver-
sicherungsamts zuständigen Knappschaftsältesten,
bei den Ersaßkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Ge-
schäftsleiter der für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen ört-
lichen Verwaltungsstellen.
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung
der Zahl der Versicherungsvertreter vorgenommen wird (§ 41 Abs. 1). Es sind
nur gerade Zahlen festzusetzen.
4. Neun Wochen vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmenzahl der
Kassen fest.
Die hierzu erforderlichen Ermitllungen werden für die Krankenkassen, die im
Bezirke des Versicherungsamts ihren Sitz haben, von Amts wegen vorgenommen.
Die Ersablassen und Kassen, die außerhalb des Bezirko des Versicherungsamts
ihren Siß haben, fordert der Wahlleiter rechtzeitig durch Veröffentlichung in den
für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern
auf, ihre Beteiligung an der Wahl anzumelden und die Zahl ihrer nach Nr. 2
anrechnungsfähigen Mitglieder nachzuweisen.
Jede Kasse erhält für jedes aurechnungsfähige Mitglied eine Stimme.
5. Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesebte Stimmenzahl gleich-
mäsßig auf die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Stelle nach § 42 Abs. 3
Wahlberechtigten. Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt.
6. Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem
anliegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl so-
wie Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu 2.
einem bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist be- ·
rechtigt, nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist
den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen.