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7. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt
aufzustellen. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als
Versicherungsvertreter zu wählen sind.
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfall-
versicherung beteiligt sein G 48) und in der Neihenfolge aufgeführt werden, daß
mindestens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung be-
teiligt ist.
Sie sollen ferner mindestens je zu einem Drittel am Siße des Versicherungs-
amts selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch
sollen die hauptsächlichsten Erwerbszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks
berücksichligt werden (§ 49).
Im Bezirk der Fürstlichen Versicherungsämter Nudolstadt und Frankenhausen
soll mindeslens ein Dritlel, in dem des Fürstlichen Versicherungsamts Königsee
mindestens ein Sechstel in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft beschäftigt sein.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf
und Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen
und in erkennbarer Neihenfolge aufzuführen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Be-
neunung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte
der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste
Unterzeichner als Verlreier. Der Vertreler soll am Sitße des Versicherungsamts
wohnen oder beschäftigt sein.
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem in den Listen
Genannten eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl
bereit ist. Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung
um erforderlich, soweit ein Vorgeschlagener nach §§ 17, 50 zur Ablehnung der
Wahl berechtigt ist.
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fort-
laufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, 13 usw.) bezeichnen.
Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alobald den bevollmächtigten
Vertretern mit. Zur Beseiligung der Anslände ist eine Frisl zu setzen.
9. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter ausge-
sordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt
er sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten