Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 625 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
Siße werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsepung des in Nr. 23 
bestimmten Verfahrens perteilt. 
25. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzugiehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die 
jeder Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren 
Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
Dem Oberversicherungsamt ist unverzüglich eine Abschrift zu übersenden. 
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während 
der Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschla- 
genen, noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Abs. 1 bezeichneten Reihen- 
folge als Stellvertreter ein. Nr. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Ersabwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht 
statt. Sie können von der Aussichtsbehörde des Versicherungsamts zugelassen oder 
angcordnet werden, wenn die Zahl der Versicherungsvertreter insgesamt oder in 
der Gruppe der Versicherten oder der Arbeitgeber auf weniger als die Hälfte der 
ursprünglichen Zahl herabsinkt. Die Aussichtsbehörde bestimmt das Nähere. 
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern zu veröffent- 
lichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl angenommen haben. 
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angesochten werden. liber die 
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ober- 
versicherungsamt endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit 
einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter 
nicht selbst seine Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändert. 
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