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Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen
Siße werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsepung des in Nr. 23
bestimmten Verfahrens perteilt.
25. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzugiehenden Schriftführer
zu unterschreiben.
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die
jeder Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren
Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben.
Dem Oberversicherungsamt ist unverzüglich eine Abschrift zu übersenden.
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit-
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen
keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während
der Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschla-
genen, noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Abs. 1 bezeichneten Reihen-
folge als Stellvertreter ein. Nr. 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ersabwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht
statt. Sie können von der Aussichtsbehörde des Versicherungsamts zugelassen oder
angcordnet werden, wenn die Zahl der Versicherungsvertreter insgesamt oder in
der Gruppe der Versicherten oder der Arbeitgeber auf weniger als die Hälfte der
ursprünglichen Zahl herabsinkt. Die Aussichtsbehörde bestimmt das Nähere.
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amt-
lichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern zu veröffent-
lichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl angenommen haben.
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt-
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angesochten werden. liber die
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ober-
versicherungsamt endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit
einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter
nicht selbst seine Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändert.
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