Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Soweit die Gültigleit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr 
Amt erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat. 
29. Die Wahl ciner oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesent- 
liche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche 
Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzu- 
leiten. Ist nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist 
nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen. 
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wähl- 
bar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten 
von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 
240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von 
Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 26 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
31. Der Wahlleiter macht dem Oberversicherungsamte von der endgültigen 
Feststellung des Wahlergebnisses und von der Gesamtstimmenzahl, die er gemäß 
FW 43 sür die wahlberechtigten Kassen festgestellt hat, unverzüglich Mitteilung. Zu- 
gleich veröffentlicht er das endgültige Ergebnis der Wahl in den für die amtlichen 
Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern. 
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel 
sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren.
	        
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