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II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung
oder Verminderung der Zahl der Beisitzer rechtzeitig vorgenommen wird (5 71).
Es sind nur gerade Zahlen festzuseben.
4. Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern festge-
gesetzten, ihm gemäß Nr. 31 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungs-
vertreter als Beisitzer des Versicherungsamts“ mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je
auf die Versichertenbeisiper bei den Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruch-
zahlen werden nicht berücksichtigt.
5. Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem
anliegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie
Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt,
nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahl-
berechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen.
6. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Ver-
sichertenbeisiber zu wählen sind.
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfall-
versicherung beteiligt sein (8& 48, 76) und in der Reihenfolge aufgeführt werden,
daß mindestens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung
beteiligt ist.
Sie sollen ferner mindestens zu einem Fünftel am Sitze des Oberversicherungs-
amts selbst oder nicht über 15 kmentfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch
sollen die hauptsächlichsten Erwerbszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks
berücksichtigt werden (68 49, 76).
Mindestens ein Drittel soll in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft be-
schäftigt sein.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und
Wohnort unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und in erkennbarer Reihen-
folge aufzuführen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benennung
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der
Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste