Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Der Wahlleiter und die Beisiper bilden den Wahlvorstand. Die Wahlbe- 
rechtigten dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
21. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel 
heraus und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmen= 
zahl. Sodann prüst er die Gültigkeit der Stimmzettel und siellt die Zahl der 
abgegebenen gülligen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- 
hebenen gültigen Stimmen fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt so viel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 15 und Nr. 16 Abs. 3 nicht ge- 
nügen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahr- 
scheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein 
Inhalt zweifelhaft ist. Besinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, 
so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimnzzettel gezählt, 
andernfalls sind sie ungültig. 
22. Die Beisiher werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 21) verteilt und zwar in der Reihen- 
solge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rech- 
nung ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugesallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die 
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten 
Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusehen, bis anzunehmen ist, daß höhere 
Zahlen als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht 
kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sites mehrere gleiche Zahlen vorhanden, 
so entscheidet das Los. 
23. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze 
au die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Neihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufsgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
Siße werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetung des in Nr. 22 
bestimmten Verfahrens verteilt.
	        
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