1913 zus
24. über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer
zu unterschreiben.
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechnelen Höchstzahlen, deren Ver-
leilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben.
25. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit-
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen
keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnen gewähllte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während
der Dauer der Wahlzeit ans, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschla-
genen, noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 23 Abs. 1 bezeichneten Reihen=
folge als Stellvertreter ein. Nr. 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ersatzwahlen sinden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt.
Sie können von der Aussichtsbehörde des Oberversicherungsamts zugelassen oder an-
geordnet werden, wenn die Zahl der Beisitzer auf weniger als die Hälfte der ur-
sprünglichen Zahl herabsinkt.
26. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amt-
lichen Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten Blättern zu ver-
öffentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl angenommen haben.
27. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt-
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angesochten werden. Über die
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ober-
versicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters
und des Vorsitenden des Versicherungsamts (Nr. 15 sl.) können nur mit einer An-
sechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und der
Vorsitzende des Versicherungsamts nicht selbst ihre Eutscheidungen auf Beschwerde
der Beteiligten abändern.
Soweit die Gültigkeit der Wahl angesochten ist, können die Gewählten ihr
Amt erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt (Beschlußlammer) die Wahl für
gültig erklärt hat.
28. Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlversahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch