Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 zus 
24. über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder 
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechnelen Höchstzahlen, deren Ver- 
leilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
25. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewähllte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während 
der Dauer der Wahlzeit ans, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschla- 
genen, noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 23 Abs. 1 bezeichneten Reihen= 
folge als Stellvertreter ein. Nr. 23 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen sinden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. 
Sie können von der Aussichtsbehörde des Oberversicherungsamts zugelassen oder an- 
geordnet werden, wenn die Zahl der Beisitzer auf weniger als die Hälfte der ur- 
sprünglichen Zahl herabsinkt. 
26. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten Blättern zu ver- 
öffentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl angenommen haben. 
27. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angesochten werden. Über die 
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ober- 
versicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters 
und des Vorsitenden des Versicherungsamts (Nr. 15 sl.) können nur mit einer An- 
sechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und der 
Vorsitzende des Versicherungsamts nicht selbst ihre Eutscheidungen auf Beschwerde 
der Beteiligten abändern. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angesochten ist, können die Gewählten ihr 
Amt erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt (Beschlußlammer) die Wahl für 
gültig erklärt hat. 
28. Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das 
Wahlversahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.