Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

536 1913 
nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert 
werden konnte. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
29. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wähl- 
bar war. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere 88 107 bis 109, 240, 
339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Ge- 
schenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 25 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
30. Der Wahlleiter verösfentlicht das endgültige Ergebnis der Wahl in den 
für amtliche Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts beslimmten Blättern. 
31. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimm- 
zettel sind big zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt aufzubewahren.
	        
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