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Die im § 3 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Behörden und Beamten
haben außer den in dieser Gesetzesvorschrift festgestellten Obliegenheiten auch die
im § 5 Abs. 1 der Ansführungsbestimmungen des Bundesrats ihnen auferlegten
Verpflichtungen zu erfüllen. Auf die Vorschrift im § 4 unter b des Reichsstempel-
hesepes wird ausdrücklich verwiesen.
Die Bergbehörde hat auf Ersuchen des Zollamts in Rudolstadt sich zu den
Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschaftsvermögens gut-
achtlich zu äußern (§ 15 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen).
87.
Wird für die Berechnung der Stempelabgabe von Gesellschaftsverträgen die
Ermitlelung des gemeinen Wertes des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der
Stenerpflicht notwendig (5 8 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen), so sinden auf
das Ermittelungsverfahren die Vorschristen der §§ 24 ff. des Gerichtskostengesetzes
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom 21. Dezember 1899 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1906 (Ges.-S. S. 151) ent-
sprechende Anwendung.
8X8 8.
Die den Registergerichten nach § 6 Abs. 1 und 2 des Reichsstempelgesehes
obliegenden Verpflichtungen erfolgen durch Mitteilung beglanbigter Abschriften der
Einträge aus dem Handels= oder Genossenschaftsregister unter Bezeichnung der Ge-
sellschaft oder Genossenschaft, auf die sich die Einträge beziehen. Die Benachrichti-
gungen haben die im §& 6 Abs. 1 des Neichsstempelgesetzes und die im § 12 Abs. 1
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten Angaben zu enthallen.
Den Registergerichten liegt serner die im § 5 Abs. 4 der Ansführungs-
bestimmungen festgesebte Verpflichtung ob.
§ 9.
Auf die Sicherheitsleistungen nach § 9 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats sinden die Vorschristen der §§ 12 und 13 der Ministerial-Ver-
ordnung vom 12. Dezember 1906, betr. die weilere Ausführung des Reichs-Erb-
schaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Ges.-S. 1907 S. 1) oder die an deren
Stelle tretenden Bestimmungen entsprechende Auwendung.
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