1913 57
IV. Die Erleilung der Vergünstigung an den Verein und die Entziehung
derselben durch Widerruf ist öffeutlich bekannt zu machen.
84.
I. Der Sächsisch-Thüringische Dampfkessel-Revisions-Verein hat bis zum 1. April
jedes Jahres dem Ministerium einen Bericht über seine Tätigkeit während des ab-
gelaufenen Kalenderjahres nach den hierüber ergangenen besonderen Vorschriften
zu erstatten sowie außerdem bis zu demselben Zeitpunkte nachstehende Ubersichten
einzureichen:
1. ein Hauptverzeichnis der bei Vereinsmitgliedern überwachten Dampfkessel,
welches in der Weise gebildet wird, daß für jeden Dampfkessel ein aus-
wechselbares Blatt nach dem vom Ministerium bestimmten Vordruck zur
Sammlung genommen wird. Die Blätter sind durch Eintragung aller
an dem Dampfkessel ausgeführten Prüfungen ständig auf dem laufenden
zu erhalten;
2. ein gleiches Verzeichnis der von dem Verein im staatlichen Auftrage
überwachten Dampfkessel (§5 2 Abf. ).
II. Die Verzeichnisse sind dem Verein alsbald zurückzugeben.
III. Die Dampfkessel der Staats= und Privateisenbahnen können mit Ge-
nehmigung des Ministeriums durch die zuständigen technischen Beamten der in Be-
tracht kommenden Eisenbahnverwaltung geprüft werden.
r 5.
Freizüglakelt der Kessel.
I. Bewegliche Dampfkessel, deren Jubetriebnahme in einem anderen Bundes-
staat genehmigt worden ist, können im Fürstentum ohne nochmalige vorgängige
Untersuchung betrieben werden, sofern die Bescheinigungen über die erforderlich ge-
wesenen Prüfungen vorgelegt werden und seit der letzten Untersuchung (Abnahme
oder regelmäßige Prüfung) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Unter derselben
Voraussetzung sollen solche Kessel bei vorübergehendem Aufenthalt im Fürstentum
nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in
dem Heimatsstaate fällig werden.
lII. Dampfkessel, die am Verfertigungsort eines anderen Bundesstaats oder
innerhalb des Fürstentums von einem hierfür staatlich ermächtigten Sachverständigen
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