Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 57 
IV. Die Erleilung der Vergünstigung an den Verein und die Entziehung 
derselben durch Widerruf ist öffeutlich bekannt zu machen. 
84. 
I. Der Sächsisch-Thüringische Dampfkessel-Revisions-Verein hat bis zum 1. April 
jedes Jahres dem Ministerium einen Bericht über seine Tätigkeit während des ab- 
gelaufenen Kalenderjahres nach den hierüber ergangenen besonderen Vorschriften 
zu erstatten sowie außerdem bis zu demselben Zeitpunkte nachstehende Ubersichten 
einzureichen: 
1. ein Hauptverzeichnis der bei Vereinsmitgliedern überwachten Dampfkessel, 
welches in der Weise gebildet wird, daß für jeden Dampfkessel ein aus- 
wechselbares Blatt nach dem vom Ministerium bestimmten Vordruck zur 
Sammlung genommen wird. Die Blätter sind durch Eintragung aller 
an dem Dampfkessel ausgeführten Prüfungen ständig auf dem laufenden 
zu erhalten; 
2. ein gleiches Verzeichnis der von dem Verein im staatlichen Auftrage 
überwachten Dampfkessel (§5 2 Abf. ). 
II. Die Verzeichnisse sind dem Verein alsbald zurückzugeben. 
III. Die Dampfkessel der Staats= und Privateisenbahnen können mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums durch die zuständigen technischen Beamten der in Be- 
tracht kommenden Eisenbahnverwaltung geprüft werden. 
r 5. 
Freizüglakelt der Kessel. 
I. Bewegliche Dampfkessel, deren Jubetriebnahme in einem anderen Bundes- 
staat genehmigt worden ist, können im Fürstentum ohne nochmalige vorgängige 
Untersuchung betrieben werden, sofern die Bescheinigungen über die erforderlich ge- 
wesenen Prüfungen vorgelegt werden und seit der letzten Untersuchung (Abnahme 
oder regelmäßige Prüfung) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Unter derselben 
Voraussetzung sollen solche Kessel bei vorübergehendem Aufenthalt im Fürstentum 
nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, als solche in 
dem Heimatsstaate fällig werden. 
lII. Dampfkessel, die am Verfertigungsort eines anderen Bundesstaats oder 
innerhalb des Fürstentums von einem hierfür staatlich ermächtigten Sachverständigen 
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