Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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leinwand hergestellt sind, sind auf Leinwand aufzuziehen. Zeichnungen, welche im 
Blauverfahren vervielfältigt sind, dürfen nicht verwendet werden. 
VIII. Beschreibungen und Kesselzeichnungen sind bei neuen Kesseln von dem 
Verfertiger der Kessel und dem Besißer, bei erneut zu genehmigenden alten Kesseln 
mindestens vom Besiber unter Angabe des Wohnorls und Dalums zu unter- 
schreiben. Der Lageplan und die übrigen Bauvorlagen bedürfen der Unterschrift 
des Besipers und des verantwortlichen Bauleiters. 
8 10. 
Verfahren bei der technischen Vorprüfung des Antrags. 
I. Der Dampfkessel-Revisionsverein hat die Vorlagen (§ 9) nach den Vor- 
schriften dieser Verordnung sowie nach den zur Wahrung des Nachbarschutzes maß- 
gebenden Gesichtspunkten (§9 Abs. V), über welche gegebenenfalls der Gemeinde- 
vorstand zu hören ist, und nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über 
die Anlegung von Dampflesseln zu prüfen. Die in dem § 21 oder § I8 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffs- 
dampfkesseln enthaltenen Vorschriften über das Material alter Kessel sind nur in 
den Fällen der Genehmigung alter Kessel nach Erlöschen der ihnen früher erteilten 
Genehmigung (d. h. gemäß § 6) anzuwenden. Die erfolgte Prüfung ist auf den 
Vorlagen zu bescheinigen. Wegen der nach § 9 etwa notwendigen Ergänzungen 
der Vorlagen tritt der Verein mit dem Autragsteller unmittelbar in Verbindung. 
Er ist zur Weitergabe des Gesuchs an das zur Genehmigung zuständige Landrats- 
amt auch dann verpflichtet, wenn es den beslehenden Bestimmungen nicht entspricht. 
In solchen Fällen ist auf die Mängel hinzuweisen, die für die Versagung der Ge- 
nehmigung geltend zu machen sind, oder es sind die Einschränkungen zu bezeichnen, 
unter denen die Genehmigung bedingt erfolgen kann. Die Weitergabe der Vor- 
lagen (mit Ausnahme solcher für bewegliche Dampfkessel in landwirtschaftlichen 
Betrieben) an die vorgenannte Behörde hat durch die Hand des Gewerbeinspektors 
zu erfolgen, der die Vorlagen auch seinerseits zu prüfen hat. 
II. Die Sachverständigen haben sich der Eintragung von Abänderungsver- 
merken, die sie für die Ausführung der Anlage für geboten erachten, in den Zeich- 
nungen zu enthalten, ihre Anforderungen vielmehr in der Form von Vorschlägen 
zu Bedingungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dabei ist in der Regel 
davon abzusehen, Forderungen zu stellen, die vom Unternehmer bereits nach Maß-
	        
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