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leinwand hergestellt sind, sind auf Leinwand aufzuziehen. Zeichnungen, welche im
Blauverfahren vervielfältigt sind, dürfen nicht verwendet werden.
VIII. Beschreibungen und Kesselzeichnungen sind bei neuen Kesseln von dem
Verfertiger der Kessel und dem Besißer, bei erneut zu genehmigenden alten Kesseln
mindestens vom Besiber unter Angabe des Wohnorls und Dalums zu unter-
schreiben. Der Lageplan und die übrigen Bauvorlagen bedürfen der Unterschrift
des Besipers und des verantwortlichen Bauleiters.
8 10.
Verfahren bei der technischen Vorprüfung des Antrags.
I. Der Dampfkessel-Revisionsverein hat die Vorlagen (§ 9) nach den Vor-
schriften dieser Verordnung sowie nach den zur Wahrung des Nachbarschutzes maß-
gebenden Gesichtspunkten (§9 Abs. V), über welche gegebenenfalls der Gemeinde-
vorstand zu hören ist, und nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über
die Anlegung von Dampflesseln zu prüfen. Die in dem § 21 oder § I8 der
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffs-
dampfkesseln enthaltenen Vorschriften über das Material alter Kessel sind nur in
den Fällen der Genehmigung alter Kessel nach Erlöschen der ihnen früher erteilten
Genehmigung (d. h. gemäß § 6) anzuwenden. Die erfolgte Prüfung ist auf den
Vorlagen zu bescheinigen. Wegen der nach § 9 etwa notwendigen Ergänzungen
der Vorlagen tritt der Verein mit dem Autragsteller unmittelbar in Verbindung.
Er ist zur Weitergabe des Gesuchs an das zur Genehmigung zuständige Landrats-
amt auch dann verpflichtet, wenn es den beslehenden Bestimmungen nicht entspricht.
In solchen Fällen ist auf die Mängel hinzuweisen, die für die Versagung der Ge-
nehmigung geltend zu machen sind, oder es sind die Einschränkungen zu bezeichnen,
unter denen die Genehmigung bedingt erfolgen kann. Die Weitergabe der Vor-
lagen (mit Ausnahme solcher für bewegliche Dampfkessel in landwirtschaftlichen
Betrieben) an die vorgenannte Behörde hat durch die Hand des Gewerbeinspektors
zu erfolgen, der die Vorlagen auch seinerseits zu prüfen hat.
II. Die Sachverständigen haben sich der Eintragung von Abänderungsver-
merken, die sie für die Ausführung der Anlage für geboten erachten, in den Zeich-
nungen zu enthalten, ihre Anforderungen vielmehr in der Form von Vorschlägen
zu Bedingungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dabei ist in der Regel
davon abzusehen, Forderungen zu stellen, die vom Unternehmer bereits nach Maß-