Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 553 
gabe der Zeichnungen oder der Beschreibung zu erfüllen sind. Die Bedingungen 
sind derart zu fassen, daß sie dem Unternehmer keinen Zweifel über die Art ihrer 
Ausführung lassen. Der Gewerbeinspektor hat anzugeben, ob und inwieweit die 
von ihm zum Schute der Arbeiter etwa vorzuschlagenden Vorschriften als Be- 
dingungen in die Genehmigungsmiunde aufzunehmen sind. 
III. Für die Ausstellung und bauliche Einrichtung feststehender Dampfkessel 
sind die in der Anlage III enthaltenen Leitsätze zu beachten. 
11. 
Genehmigung alt angekanfter Keslel. 
I. Den Gesuchen um Genehmigung alt angekaufter, bereits anderweit im Be- 
triebe gewesener Kessel ist ein vollständiger Nachweis über den Erbauer des Kessels, 
über die früheren Betriebsstätten, über die Zeit, während welcher der Kessel über- 
haupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe beizufügen, welche dazu 
geführt haben, den Kessel außer Betrieb zu setzen. 
II. Vor der Entscheidung über den Genehmigungsankrag ist eine Bauprüfung 
(5 16) des Kessels mit genauer Ermittlung der Beschaffenheit des verwendeten 
Baustosfs und der in den einzelnen Kesselteilen vorhandenen Blechstärken (durch 
Anbohren u. dergl.) vorzunehmen. Auf Grund dieser Ermittlungen wird, falls 
spannung festgesetzt. Bei denjenigen alten Kesseln, die nicht befahrbar sind, kann nach 
dem Ermessen des Kesselprüfers zur Ermittlung ihrer Beschaffenheit mit der sonstigen 
Untersuchung eine Wasserdruckprobe verbunden werden, die alsdann als erste Wasser- 
druckprobe (§ 17) anzusehen ist. Die Gültigkeitsdauer der hiernach auszustellenden 
Bescheinigungen wird auf ein Jahr beschränkt. 
III. Bei denjenigen alt angelauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannung 
und Herkunst nicht nachgewiesen werden kann, darf die Wiedergenehmigung nur 
ausnahmsweise auf Grund einer nach obiger Anleitung besonders sorgfältig aus- 
geführten Untersuchung der gesamten Beschaffenheit des Kessels und überdies nur 
dann erfolgen, wenn der Antragsteller selbst die Aufstellung und Benutzung des 
Kessels beabsichtigt. 
IV. Vorstehende Bestimmungen sinden auch auf solche alt angekaufte Kessel 
Anwendung, welche ans Teilen alter Kessel unter Hinzufügung neuen Baustoffs 
hergestellt sind. 
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