554 1913
812.
Veschluhfassung.
I. Über das Genehmigungsgesuch beschließt das Landratsamt. Die Zulässig-
keit der Anlage ist nach den bestehenden bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen
Vorschriften sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Au-
legung von Dampfkesseln zu prüfen. Vor der Erteilung der Genehmigung ist fest-
zustellen, daß keine Verstöße gegen örtliche Baubeschränkungen vorliegen, sowie daß
Straßen und Pläße der Ortschaften oder das Orts= oder Landschaftsbild durch die
geplante Anlage nicht verunstaltet werden.
II. Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne Be-
dingungen, oder unter Bedingungen, mit denen er sich ausdrücklich einverstanden
erklärt hat, erleilt, so bedarf es eines besonderen Bescheids nicht, sondern die Be-
hörde sertigt alsbald die Genehmigungsurkunde (§ 13) aus. Wird die Genehmigung
versagt oder unter Bedingungen erteilt, mit denen sich der Unternehmer nicht aus-
drücklich einverstanden erklärt hat, so erläßt die zur Genehmigung zuständige Be-
hörde einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid an ihn.
III. Der Bescheid kann im Wege des Rekurses angefochten werden.
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Genehmigunggurkunde.
I. Für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist der vom Ministerium
bestimmte Vordruck zu benußen. Für jeden genehmigten Kessel ist eine besondere
Urkunde anzusertigen. Werden mehrere Kessel gleicher Größe, Form, Ausrüstung
und Dampfspannung gleichzeitig für eine und dieselbe Betriebsstälte oder solche Ver-
änderungen einer bestehenden Kesselanlage genehmigt, welche auf mehrere oder alle
Kessel der Anlage einwirken (z. B. Errichtung eines neuen Schornsteins für eine
Kesselbatterie, Veränderung eines gemeinschaftlichen Kesselhauses oder Zusammen=
arbeiten von Kesseln verschiedener Spannung), so bedarf es zur Ausfertigung der
Urkunden nicht der Beifügung der im § 9 und im vorgenaunten Vordruck ver-
langten Anlagen zu jeder einzelnen Urkunde; es genügt vielmehr ein Hinweis auf
diejenige Urkunde, welche die Anlagen enthält. Auf Antrag des Unternehmers
kann auch die Genehmigung aller Kessel durch eine Urkunde erfolgen. In den
durch § 7, insbesondere im Abs. II bezeichneten Fällen der erneuten Genehmigung
kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde an Stelle der Ausferligung einer