Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 555 
neuen Genehmigungsurkunde nach vorgenanntem Vordruck die Ergänzung der etwa 
eingereichten älteren Urkunden durch Nachtragsvermerke erfolgen. 
II. In denjenigen Fällen, in denen nach dem § 12 dem Unternehmer 
schriftlicher Bescheid zu erteilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungs- 
urkunde durch die zur Genehmigung zuständige Behörde nach Abschluß des Ver- 
fahrens. 
III. In der Urkunde sind alle Bedingungen, unter welchen die Kesselanlage 
genehmigt worden ist, aufzuführen. Die Benutung vorgedruckter Normalbedingungen, 
die im einzelnen Falle eine Streichung des Vordruckes oder dessen Abänderung 
erfordern, ist für die dem Unternehmer zu behändigende Ausfertigung zu vermeiden. 
Die zur Genehmigungsurkunde gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne 
sind mit ihr durch Schnur und Siegel zu verbinden. In den Bedingungen ist 
allgemein zu fordern, daß die Wartung des Kessels nur zuverlässigen, gut aus- 
gebildeten, oder gut unterwiesenen männlichen Personen über 18 Jahre übertragen 
werden darf, die mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der allgemein vorgeschriebenen 
Sicherheitsvorrichtungen am Kessel vertraut und verpflichtet sind, bei der Bedienung 
des Feuers Rauch, Ruß oder Flugasche möglichst einzuschränken. In Kesselräumen 
müssen die Dienstvorschriften für Kesselwärter in der aus der Anlage 1V ersichtlichen 
Fassung ausgehängt werden. In allen geeigneten Fällen, namentlich bei dem Be- 
triebe von Kesselanlagen in der Nähe menschlicher Wohnungen, ist ferner zu fordern, 
daß der Unternehmer verpflichtet sei, durch zweckdienliche Einrichtung der Feuerungs- 
anlage sowie durch Anwendung geeigneten Brennstosss und sorgsame Wartung des 
Kessels auf möglichst vollständige Vermeidung von Nauch, Ruß oder Flugasche 
hinzuwirken, auch, falls sich ergeben sollte, daß die Mittel nicht genügen, um Ge- 
fahren oder Belästigungen für die Nachbarn oder das Publikum überhaupt durch 
Rauch, Ruß oder Flugasche zu verhüten, auf Antrag der Polizeibehörde oder des 
Gewerbeaussichlsbeamten in dem für die Beschlußfassung über das Genehmigungs- 
gesuch vorgeschriebenen Verfahren solche Abänderungen in der Feuerungsanlage 
sowie in der Wahl des Brennstoffs vorzunehmen, welche zur Beseitigung der Ubel- 
stände geeignet sind. 
IV. Eine Ansfertigung der Genehmigungsmkunde ist dem Antragsteller 
zu übersenden, eine zweite dem Dampftkesselrevisionsverein, der daraufhin mit 
dem Antragsteller wegen der Abnahme (§ 20) das Erforderliche zu verein- 
baren hat. 
78
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.