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Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesiher oder seinem Vertreter in den übrigen
im Abs. J bezeichneten Fällen ob.
IIl. Die Ausführung der Druckproben erfolgt nach den Vorschriften der §§ 17
und 18.
IV. Über die Druckprobe ist unter Beuutzung des vorgeschriebenen Vordrucks eine
Bescheinigung auczustellen, die mit der Genehmigungsurkunde des Kessels zu verbinden
ist. In der Bescheinigung ist anzugeben, worin die ausgeführte Ausbesserung bestanden
hat und von wem sie bewirkt worden ist.
V. Eine erneute Stempelung der das Fabrikschild mit dem Kessel verbinden-
den Niete findet bei Druckproben nach Hauptausbesserungen nicht statt; es genügt
vielmehr, in der Bescheinigung auf die frühere Stempelung hinzuweisen.
VI. Bei festsiehenden Kesseln, deren Fabrikschilder nach den vor Erlaß der
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von
Dampskesseln vom 5. August 1890 bestehenden Vorschriften bisher nicht mit Kupfer-
nieten mit dem Kessel verbunden sind, kann diese Verbindung und die Stempelung
der Niete nur bei ernenter Genehmigung (§ 7) gefordert werden. Diese Vorschrift
erstreckt sich nicht auf bewegliche Kessel (vergl. § 20 der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen vom 5. Angust 1890).
V. Regelmäßige technische Untersuchungen.
8 24.
I. Jeder zum Betrieb aufgestellte Dampfkessel, er mag unausgesetzt oder nur
in bestimmten geitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen (3. B. als Er-
sabkessel) betrieben werden, ist von Zeit zu Zeit einer technischen Untersuchung zu
unterziehen. Das gleiche gilt von Ersabteilen (5 6).
II. Dieser Vorschrift unterliegen Dampfkessel dann nicht mehr, wenn ihre
Genehmigung durch dreijährigen Nichtgebrauch (§ 14) oder durch ausdrücklichen,
der zuständigen Behörde und dem zuständigen Kesselprüfer erklärten Verzicht er-
loschen ist. Endlich ruhen die Untersuchungen in dem durch § 27 Abs. VII vor-
gesehenen Falle.
III. Eine Eutbindung von den wiederkehrenden Untersuchungen, die dauernde
Verlängerung der Prüfungsfristen oder die Genehmigung zu einmaligen Fristüber=
schreitungen über sechs Monate hinaus (§ 27 Abs. VI) kann nur durch Verfügung
des Ministeriums erfolgen.
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