Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 561 
Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesiher oder seinem Vertreter in den übrigen 
im Abs. J bezeichneten Fällen ob. 
IIl. Die Ausführung der Druckproben erfolgt nach den Vorschriften der §§ 17 
und 18. 
IV. Über die Druckprobe ist unter Beuutzung des vorgeschriebenen Vordrucks eine 
Bescheinigung auczustellen, die mit der Genehmigungsurkunde des Kessels zu verbinden 
ist. In der Bescheinigung ist anzugeben, worin die ausgeführte Ausbesserung bestanden 
hat und von wem sie bewirkt worden ist. 
V. Eine erneute Stempelung der das Fabrikschild mit dem Kessel verbinden- 
den Niete findet bei Druckproben nach Hauptausbesserungen nicht statt; es genügt 
vielmehr, in der Bescheinigung auf die frühere Stempelung hinzuweisen. 
VI. Bei festsiehenden Kesseln, deren Fabrikschilder nach den vor Erlaß der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von 
Dampskesseln vom 5. August 1890 bestehenden Vorschriften bisher nicht mit Kupfer- 
nieten mit dem Kessel verbunden sind, kann diese Verbindung und die Stempelung 
der Niete nur bei ernenter Genehmigung (§ 7) gefordert werden. Diese Vorschrift 
erstreckt sich nicht auf bewegliche Kessel (vergl. § 20 der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen vom 5. Angust 1890). 
V. Regelmäßige technische Untersuchungen. 
8 24. 
I. Jeder zum Betrieb aufgestellte Dampfkessel, er mag unausgesetzt oder nur 
in bestimmten geitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen (3. B. als Er- 
sabkessel) betrieben werden, ist von Zeit zu Zeit einer technischen Untersuchung zu 
unterziehen. Das gleiche gilt von Ersabteilen (5 6). 
II. Dieser Vorschrift unterliegen Dampfkessel dann nicht mehr, wenn ihre 
Genehmigung durch dreijährigen Nichtgebrauch (§ 14) oder durch ausdrücklichen, 
der zuständigen Behörde und dem zuständigen Kesselprüfer erklärten Verzicht er- 
loschen ist. Endlich ruhen die Untersuchungen in dem durch § 27 Abs. VII vor- 
gesehenen Falle. 
III. Eine Eutbindung von den wiederkehrenden Untersuchungen, die dauernde 
Verlängerung der Prüfungsfristen oder die Genehmigung zu einmaligen Fristüber= 
schreitungen über sechs Monate hinaus (§ 27 Abs. VI) kann nur durch Verfügung 
des Ministeriums erfolgen. 
79
	        
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