Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

506 1913 
spannung von nicht mehr als zehn Atmosphären Uberdruck bestimmt sind, mit dem 
anderthalbfachen Betrage des genehmigten Uberdrucks, mindestens aber mit einer 
Atmosphäre Mehrdrud, bei Dampfkesseln über zehn Almosphären ÜUberdruck mit 
einem Drucke, welcher den genehmigten Uberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. 
II. Die Bestimmungen des § 17 Abs. II und III sinden entsprechend An- 
wendung. 
III. Bei der Probe ist, soweil dies vom Kesselprüfer verlangt wird, die Um- 
mauerung oder Ummantelung des Kessels zu beseitigen. Mit der Wasserdruckprobe 
ist eine Prüfung der Sicherheitsventile auf die Richtigkeit ihrer Belastung zu ver- 
binden. 
* 31. 
I. Werden bei einer Untersuchung erhebliche Unregelmäsigkeiten in dem Be- 
triebe des Kessels ermittelt, oder erscheint die Beobachtung eines zurzeit noch un- 
bedenklichen Schadens geboten, so kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers in 
kürgerer Frist, als im § 27 festgesetzt ist, eine außerordentliche Untersuchung vor- 
genommen werden. 
II. Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gesahr herbeiführen können, 
und wird diesen nicht sofort abgeholfen, so muß nach Ablauf der zur Herstellung 
des vorschrifstsmäßigen Zustandes im Nevisionsbuche festzusetzenden Frist die Unter- 
suchung von neuem vorgenommen werden. 
III. Ergibt sich bei der Untersuchung des Kessels ein Zustand, der eine un- 
mittelbare Gefahr einschließt, so hat der Kesselprüfer die Fortsetzung des Betriebs 
bis zur Beseitigung der Gefahr zunächst mündlich und durch Aufnahme eines 
Vermerkes in das Revisionsbuch zu untersagen, sodann unverzüglich eine polizeiliche 
Verfügung durch die zuständige Behörde zu erwirken. Diese hat dem Ersuchen 
sosort zu entsprechen und darüber zu wachen, daß der Kessel nicht wieder in Be- 
trieb gesetzt wird, bis durch eine nochmalige Untersuchung der vorschriftsmäßige 
Zustand der Anlage festgestellt ist. 
l 32. 
I. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kessel- 
besivers. Ausnahmsweise lann bei den beweglichen Dampfkesseln, die ihren Be- 
triebort häusig wechseln, der Zeitpunkt für diese Untersuchung mit dem Kessel- 
besitzer vereinbart werden.
	        
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