Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 509 
II. Veränderungen, welche nicht bis zum 1. Januar des Jahres angezeigt 
worden sind, werden bei Ausschreibung der Jahresbeiträge nicht berücksichtigt. 
Eine Rücckerstattung hiernach etwa zu viel erhobener Jahresbeiträge sindet nicht statt. 
§ 37. 
Die Besiter von Dampfkesselanlagen oder ihre mit der Leitung des Betriebs 
beauftragten Stellvertreter sowie die mit der Wartung von Dampfkesseln betrauten 
Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebs die 
bei Genehmigung der Aulage oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen 
bestimmungsgemäß benutzt, und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande be- 
sinden, nicht im Betrieb erhalten werden. 
838. 
I. Die Kesselbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, von jeder vor- 
kommenden Explosion eines Dampfkessels dem Landratsamt, auch wenn der Kessel 
unter ÜUberwachung des Sächsisch-Thüringischen Dampftessel-Revisions-Vereins steht, 
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeige ist, wenn der Kessel der 
Überwachung durch Vereinsingenieure unterliegt, an den Dampfkessel-Revisions= 
Verein zu richten. Das Landratsamt hat, sobald es von einer Dampfkesselexplosion 
Kenntnis erhält, alsbald die erforderlichen Feststellungen zu bewirken und das Er- 
gebnis dem Ministerium vorzulegen. 
II. Vor Beendigung dieser Feststellungen dürfen Veränderungen in dem Zustande 
der Dampflkesselanlage nicht vorgenommen werden, es sei denn, daß es sich um 
unausschiebbare Maßregeln handelt. 
III. Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die Wandung eines Kessels 
durch den Dampfkesselbetrieb eine Trennung in solchem Umfang erleidet, daß durch 
Ausströmen von Wasser und Dampf ein plöhlicher Ausgleich der Spannungen 
innerhalb und außerhalb des Kessels stattfindet. 
IV. Für die amtliche Untersuchung explodierter Kessel sind Gebühren nicht 
zu entrichten. 
8 309. 
Strafbestimmungen. 
I. Wer eine Dampfkesselanlage ohne behördliche Genehmigung errichtet oder 
in Betrieb nimmt oder die wesentlichen Bedingungen, unter denen die Genehmigung 
60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.