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II. Veränderungen, welche nicht bis zum 1. Januar des Jahres angezeigt
worden sind, werden bei Ausschreibung der Jahresbeiträge nicht berücksichtigt.
Eine Rücckerstattung hiernach etwa zu viel erhobener Jahresbeiträge sindet nicht statt.
§ 37.
Die Besiter von Dampfkesselanlagen oder ihre mit der Leitung des Betriebs
beauftragten Stellvertreter sowie die mit der Wartung von Dampfkesseln betrauten
Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebs die
bei Genehmigung der Aulage oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen
bestimmungsgemäß benutzt, und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande be-
sinden, nicht im Betrieb erhalten werden.
838.
I. Die Kesselbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, von jeder vor-
kommenden Explosion eines Dampfkessels dem Landratsamt, auch wenn der Kessel
unter ÜUberwachung des Sächsisch-Thüringischen Dampftessel-Revisions-Vereins steht,
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeige ist, wenn der Kessel der
Überwachung durch Vereinsingenieure unterliegt, an den Dampfkessel-Revisions=
Verein zu richten. Das Landratsamt hat, sobald es von einer Dampfkesselexplosion
Kenntnis erhält, alsbald die erforderlichen Feststellungen zu bewirken und das Er-
gebnis dem Ministerium vorzulegen.
II. Vor Beendigung dieser Feststellungen dürfen Veränderungen in dem Zustande
der Dampflkesselanlage nicht vorgenommen werden, es sei denn, daß es sich um
unausschiebbare Maßregeln handelt.
III. Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die Wandung eines Kessels
durch den Dampfkesselbetrieb eine Trennung in solchem Umfang erleidet, daß durch
Ausströmen von Wasser und Dampf ein plöhlicher Ausgleich der Spannungen
innerhalb und außerhalb des Kessels stattfindet.
IV. Für die amtliche Untersuchung explodierter Kessel sind Gebühren nicht
zu entrichten.
8 309.
Strafbestimmungen.
I. Wer eine Dampfkesselanlage ohne behördliche Genehmigung errichtet oder
in Betrieb nimmt oder die wesentlichen Bedingungen, unter denen die Genehmigung
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