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erteilt worden ist, nicht einhält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Ver-
änderung der Betriebsstätte oder eine wesentliche Veränderung im Betriebe der
Anlage vornimmt, desgleichen wer den bei der Revision oder Untersuchung gemachten
Ausstellungen nicht innerhalb der bestimmten Frist vollständig abhilft, wird, vor-
behältlich der weiter anzuwendenden Zwangsmittel, mit Geldstrafe bis zu 300/
und im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
II. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der den ihm nach § 37 obliegenden Ver-
pflichtungen zuwiderhandelt.
III. Wer der Vorschrift im § 38 Abs. II zuwiderhandelt, wird mil Geld-
strafe bis zu 60/ und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
8 40.
Diese Verordnung nebst der zugehörigen Gebührenordnung tritt am 1. Jannar
1914 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeilpunkte werden die Bestimmungen der Verordnung vom
9. Februar 1891, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend (Ges.-S.
S. 45 ff.), sowie die Polizeiverorduung vom 30. Dezember 1901, die Abänderung
der Verordnung vom 9. Februar 1891 über die polizeiliche Beaufsichtigung der
Dampfkessel betreffend (Ges. S. 1902 S. 1), aufgehoben.
Rudolstadt, den 2. November 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Junern.
Weruner.