Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

572 
1913 
Für die Erhebung der Gebühren kommen die nachstehenden Grundsäße zur 
Anwendung: 
a) Die Jahresgebühren sind für jeden zum Besihzstand eines Kesselbesitzers 
zu zählenden Kessel (§ 36) zu erheben, derselbe mag während des ganzen 
Jahres oder nur während eines Teiles desselben oder endlich unter ge- 
wissen Voraussetzungen (3. B. als Ersaßkessel) betrieben werden. 
Für außer Betrieb gestellte Kessel (§ 27 Abs. VII), deren Nicht- 
benutzung sich über das ganze Jahr erstreckt, werden die Gebühren nur 
unter den im § 36 Abs. II bezeichneten Vorausseungen nicht erhoben. 
D) Für Kessel, deren Anßerbetriebsetzung, gänzliche Beseitigung (Verkauf) 
oder deren Abgang ins Ansland, im Laufe des Jahres erfolgt, werden 
die Jahresgebühren nicht zurückerstattet, auch wenn eine etwa fällige 
Untersuchung noch nicht stattgefunden hat. 
) Die Jahresbeilräge und sonstige Gebühren werden durch den Kesselprüfer 
aufgestellt. Beim ÜUbergang eines beweglichen Dampfkessels aus dem 
Bezirke des einen Kesselprüfers in den eines anderen oder beim Wechsel 
des Besißpers einer Kesselanlage im Laufe des Jahres werden erneute 
Jahresbeiträge nicht erhoben, wenn sie nachweislich in dem früheren 
Bezirk oder von dem Vorbesißer bereits bezahlt worden sind. 
4) Eine Verrechnung von Gebühren oder nochmalige Erhebung von Jahres- 
*5 
— 
gebühren ist ausgeschlossen, wenn bewegliche Kessel infolge ÄAnderung 
ihres Standortes im Laufe des Jahres vorübergehend aus der Aussicht 
des staatlichen Beanftragten (§ 2 Abs. 1) in die eines Dampfkesselüber- 
wachungsvereins übergehen und die Gebühren nachweislich bereits bezahlt 
worden sind. Bei Kesseln, welche im Laufe des Jahres aus der Vereins- 
aufsicht zur Aussicht im staatlichen Auftrage übergehen, sind erneute 
Jahresgebühren zu erheben. 
Für Kessel, für die durch denselben Besitzer im Laufe des Jahres eine 
erneute Genehmigung (§ 7) erwirkt wird, sind erneute Beiträge, abge- 
sehen von den mit der Genehmigung verbundenen Abgaben, nicht zu 
erheben, wenn für den Kessel bereits ein Jahresbeitrag, wenn auch nach 
einem anderen Gebührensatze nachweislich gezahlt worden ist. Das 
Gleiche trifft zu für Kessel, die im Lause des Jahres durch neue gleicher 
Heizsläche und Bauart ersetzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.