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1913
Für die Erhebung der Gebühren kommen die nachstehenden Grundsäße zur
Anwendung:
a) Die Jahresgebühren sind für jeden zum Besihzstand eines Kesselbesitzers
zu zählenden Kessel (§ 36) zu erheben, derselbe mag während des ganzen
Jahres oder nur während eines Teiles desselben oder endlich unter ge-
wissen Voraussetzungen (3. B. als Ersaßkessel) betrieben werden.
Für außer Betrieb gestellte Kessel (§ 27 Abs. VII), deren Nicht-
benutzung sich über das ganze Jahr erstreckt, werden die Gebühren nur
unter den im § 36 Abs. II bezeichneten Vorausseungen nicht erhoben.
D) Für Kessel, deren Anßerbetriebsetzung, gänzliche Beseitigung (Verkauf)
oder deren Abgang ins Ansland, im Laufe des Jahres erfolgt, werden
die Jahresgebühren nicht zurückerstattet, auch wenn eine etwa fällige
Untersuchung noch nicht stattgefunden hat.
) Die Jahresbeilräge und sonstige Gebühren werden durch den Kesselprüfer
aufgestellt. Beim ÜUbergang eines beweglichen Dampfkessels aus dem
Bezirke des einen Kesselprüfers in den eines anderen oder beim Wechsel
des Besißpers einer Kesselanlage im Laufe des Jahres werden erneute
Jahresbeiträge nicht erhoben, wenn sie nachweislich in dem früheren
Bezirk oder von dem Vorbesißer bereits bezahlt worden sind.
4) Eine Verrechnung von Gebühren oder nochmalige Erhebung von Jahres-
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gebühren ist ausgeschlossen, wenn bewegliche Kessel infolge ÄAnderung
ihres Standortes im Laufe des Jahres vorübergehend aus der Aussicht
des staatlichen Beanftragten (§ 2 Abs. 1) in die eines Dampfkesselüber-
wachungsvereins übergehen und die Gebühren nachweislich bereits bezahlt
worden sind. Bei Kesseln, welche im Laufe des Jahres aus der Vereins-
aufsicht zur Aussicht im staatlichen Auftrage übergehen, sind erneute
Jahresgebühren zu erheben.
Für Kessel, für die durch denselben Besitzer im Laufe des Jahres eine
erneute Genehmigung (§ 7) erwirkt wird, sind erneute Beiträge, abge-
sehen von den mit der Genehmigung verbundenen Abgaben, nicht zu
erheben, wenn für den Kessel bereits ein Jahresbeitrag, wenn auch nach
einem anderen Gebührensatze nachweislich gezahlt worden ist. Das
Gleiche trifft zu für Kessel, die im Lause des Jahres durch neue gleicher
Heizsläche und Bauart ersetzt werden.