Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

580 1913 
Zu § 11. Jahrigschild. 
An dem Kessel wird mit Kupfernielen ein nach der Um- 
mantelung oder Einmanerung Fchoar bleibendes, metallenes Schild 
mit solgenden Angaben angebracht 
Festgesebte höchsle Danwsspannung in Atm. Uberdruck 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
Lausende Fabrilnummer: 
Jahr der Aufertigung: 
Mindestabstand des festgesebten niedrigsten Wassersiandes 
von der höchsten Stelle der Feuerzüge in mm: 
Zu § 12. Bauprüfung und Druchprobe. 
Der Kessel wird nach seiner lehten Zusammensetzung vor 
der Einmauerung oder Ummantelung einer Bauprüsung und einer 
amtlichen Wasserdruckprobe auf Aim. Uberdruck unter- 
worsen. 
Zu § 14. Kontrolsslutzen. 
Der Kessel erhält eine Einrichtung zur Anbringung des amt- 
lichen Prüfungsmanometers. 
Zu 68 15 und 16. ARufslellung des Kessels. 
Die Ausstellung des Kessels entspricht den gesetzlichen Vor- 
schristen. — Zwischen dem Kesselmauerwerk und den dasselbe um- 
schließenden Wänden verbleibt ein Zwischenraum von 8 cm. Zur 
Rewlung des Feuers ist ein vom Heizerstande aus beweg- 
liche angebracht. 
Der Schoruslein hor im. Besamthöhe. —.. .. 
untere Weite und i obere Weile.
	        
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